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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1052/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_1052/2011 vom 16.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_1052/2011
 
2C_1053/2011
 
Urteil vom 16. Januar 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
2C_1052/2011
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
 
2C_1053/2011
 
Stadtrat Kaiserstuhl, 5466 Kaiserstuhl AG,
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.
 
Gegenstand
 
Erlass der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern 2010,
 
Beschwerde gegen die Urteile des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau, Einzelrichter, vom 2. Dezember 2011.
 
Erwägungen:
 
Mit Beschluss vom 9. August 2011 lehnte der Stadtrat Kaiserstuhl das Gesuch von X.________ um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 ab; es geht um einen ausstehenden Forderungsbetrag von Fr. 323.80. Am 14. September 2011 sodann wies das Steueramt des Kantons Aargau das Gesuch von X.________, ihm auch die direkte Bundessteuer 2010 zu erlassen, ab; hier geht es um einen Betrag von Fr. 40.--. Mit zwei Urteilen vom 2. Dezember 2011 wies das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau die dort erhobenen Rechtsmittel (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer; Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern) ab, wobei die Steuerforderungen bis Ende März 2012 gestundet wurden.
 
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 bittet X.________ das Bundesgericht, es seien ihm entgegen den beiden Urteilen des Steuerrekursgerichts die Steuern zu erlassen.
 
Gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG). Sie sind beim Bundesgericht bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar (Art. 113 ff. BGG), womit allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches das Steuerrekursgericht verletzt hätte. Es fehlt an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, was bereits zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Zudem fehlte dem Beschwerdeführer weitgehend die Legitimation zu Rügen betreffend die Verweigerung des Erlasses, auf den kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 115 lit. b BGG).
 
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Wiewohl zwei Urteile angefochten sind, ergeht hier bloss ein bundesgerichtliches Urteil.
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Januar 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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