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Informationen zum Dokument  BGer 6B_19/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_19/2012 vom 12.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_19/2012
 
Urteil vom 12. Januar 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vergehen gegen das Tierschutzgesetz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der "Rekurs" vom 20. Dezember 2011, der als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist, beschränkt sich auf das Vorbringen, die "Angaben" würden nicht der Wahrheit entsprechen. Da sich daraus nicht ergibt, welche Angaben aus welchem Grund nicht der Wahrheit entsprechen, lässt sich der Eingabe nicht entnehmen, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Sie genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Da die Beschwerdefrist bis 6. Januar 2012 lief, wurde die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2011 auf den Mangel aufmerksam gemacht, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innert Frist zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin hat dieses Schreiben auf der Post nicht abgeholt. Da sie jedoch dafür hätte besorgt sein müssen, dass sie gerichtliche Post erhält, gilt das Schreiben als zugestellt. Eine Ergänzung der Begründung ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Januar 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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