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Informationen zum Dokument  BGer 4A_715/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_715/2011 vom 11.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_715/2011
 
Urteil vom 11. Januar 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. November 2011.
 
In Erwägung,
 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Münchwilen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 2. November 2011 anwies, die Zweizimmer-Wohnung an der X.________strasse in Y.________ innert zehn Tagen zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen;
 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. November 2011 die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters erhobene Berufung abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein am 28. November 2011 eingegangenes Schreiben einreichte, aus dem abgeleitet werden kann, dass er den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weil auf die Entscheidbegründung des Obergerichts überhaupt nicht eingegangen wird;
 
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Januar 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni
 
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