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Informationen zum Dokument  BGer 5D_5/2012  Materielle Begründung
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BGer 5D_5/2012 vom 06.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_5/2012
 
Urteil vom 6. Januar 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Bern, Einwohnergemeinde A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aufforderung der Gegenpartei zum Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung).
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Aufforderung der Beschwerdegegner zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 120.-- für ihr Rechtsöffnungsgesuch und die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu diesem Gesuch nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz von 60 Millionen Franken fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Obergericht im Entscheid vom 7. Dezember 2011 erwog, der Beschwerdeführer begründe in keiner Weise, weshalb er bereits in diesem Prozessstadium Beschwerde erhebe, durch die Aufforderung der Gegenpartei zur Vorschussleistung sei der Beschwerdeführer nicht beschwert,
 
dass der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den obergerichtlichen Entscheid verletzt sein sollen,
 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfälliger weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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