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Informationen zum Dokument  BGer 2C_755/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_755/2011 vom 05.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_755/2011
 
Urteil vom 5. Januar 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber,
 
gegen
 
Stadtrat von Zürich,
 
Statthalteramt des Bezirkes Zürich.
 
Gegenstand
 
Taxibetriebsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 30. Juni 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 14. September 2011 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2011 betreffend Nichterneuerung der Taxibetriebsbewilligung,
 
in die Verfügung vom 22. September 2011, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 14. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen,
 
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2011, womit er unter Hinweis auf seine finanzielle Lage um Gewährung von monatlichen Teilzahlungen von Fr. 300.-- ersuchte,
 
in die Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung, womit dem Beschwerdeführer erläutert wurde, dass Ratenzahlungen im von ihm beantragten Sinn zu einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung führen würden, ihm indessen im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- in drei Raten à Fr. 1'000.-- (per 31. Oktober 2011, 30. November 2011 und 3. Januar 2012) zu bezahlen, unter Hinweis darauf, dass weitere Nachfristen nicht angesetzt bzw. andere Zahlungserleichterungen nicht gewährt würden und dass auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, wenn der Totalbetrag des Vorschusses nicht bis spätestens am 3. Januar 2012 (Frist für die Bezahlung der letzten Rate) nachweisbar geleistet sei,
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2./3. Januar 2012, worin er erklärt, es sei ihm nicht möglich, einen Betrag von Fr. 3'000.-- (bzw. von Fr. 1'000.-- monatlich) zu bezahlen, weshalb er um Gewährung eines Fristaufschubs zur Bezahlung des Gesamtbetrags von Fr. 3'000.-- um weitere sechs Monate, bis Ende Juni 2012, ersucht,
 
in Erwägung,
 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
 
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen),
 
dass die (Nach-)Frist nebst durch Bezahlung des vollständigen Vorschusses auch durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann, aber nur dann, wenn dieses korrekt begründet wird und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (Urteil 2C_568/2010 vom 27. September 2010 E. 2 mit Hinweisen),
 
dass der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer bis zum 3. Januar 2012, d. h. bis zum Ablauf der zwecks Leistung der letzten Rate und damit des vollständigen Vorschusses angesetzten (Nach-)Frist, den Vorschuss nicht bezahlt hat (selbst nicht teilweise), ohne dass er unvorhersehbare Hinderungsgründe nennen würde, die eine ausnahmsweise zusätzliche Fristerstreckung rechtfertigten, oder ein vollständiges, gehörig begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht hätte,
 
dass unter diesen Umständen - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art.108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Januar 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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