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Informationen zum Dokument  BGer 5D_231/2011  Materielle Begründung
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BGer 5D_231/2011 vom 03.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_231/2011
 
Urteil vom 3. Januar 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Betreibungseinstellung im Prozess nach Art. 85a SchKG,
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 15. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).
 
Nach Einsicht
 
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen die Präsidialverfügung vom 15. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs nach Art. 85a Abs. 2 SchKG um Einstellung einer Betreibung (im Prozess nach Art. 85a SchKG) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Präsidialverfügung vom 15. November 2011 des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes als die Aufhebung der im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren Präsidialverfügung vom 15. November 2011 beantragt,
 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Obergericht in der Präsidialverfügung vom 15. November 2011 erwog, die Beschwerdeführerin setze sich in ihrer kantonalen Beschwerde mit den erstinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, zumal die in der Beschwerde erhobene Verrechnungseinrede wegen des Novenverbots ohnehin unzulässig sei, die unentgeltliche Rechtspflege könne der Beschwerdeführerin schon infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden, die Beschwerdeführerin werde kostenpflichtig,
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 15. November 2011 verfassungswidrig sein soll,
 
dass überdies die Beschwerdeführerin allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und zudem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge (u.a. aufschiebende Wirkung) gegenstandslos werden,
 
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (BGE 119 Ia 337), zumal die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Januar 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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