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Informationen zum Dokument  BGer 6B_672/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_672/2011 vom 30.12.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_672/2011
 
Urteil vom 30. Dezember 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichter Denys,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Niccolò Gozzi,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung; Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. August 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde am 26. September 2009 im Einkaufszentrum "Tägipark" in Wettingen von zwei Polizeibeamten angehalten. Die Polizisten hegten den Verdacht, X.________ habe unerlaubterweise einen mit Abfall gefüllten Plastiksack entsorgt. Ihr wird vorgeworfen, sich trotz entsprechender Aufforderung geweigert zu haben, sich auszuweisen respektive ihre Personalien anzugeben. Ebenso wenig sei sie der Aufforderung gefolgt, die Beamten auf den Polizeiposten zu begleiten. Diese hätten sie deshalb an den Armen gepackt, worauf X.________ um sich geschlagen und einen der zwei Polizisten beschimpft habe.
 
B.
 
Das Bezirksamt Baden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 29. April 2010 der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde Wettingen schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 400.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.
 
C.
 
Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 28. September 2010 wurde X.________ der Beschimpfung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Auf die Anklage der Widerhandlung gegen das Abfallreglement trat das Gerichtspräsidium nicht ein. Es verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 110.--.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine von X.________ dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 19. August 2011 ab.
 
D.
 
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
E.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
 
1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).
 
Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Es umfasst verschiedene Teilgehalte wie den Anspruch des Betroffenen auf Orientierung, Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren und Begründung (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 und E. 5.3 S. 236 f., 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen).
 
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
 
1.2 Die Vorinstanz stützt ihre Beweiswürdigung insbesondere auf die Aussagen der Polizeibeamten A.________ und B.________, von C.________ (Angestellte einer Sicherheitsfirma) sowie von D.________, die am besagten Tag im "Tägipark" mit Reinigungsaufgaben betraut war. Zudem lässt sie die Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihre Beweiswürdigung einfliessen. Die Vorinstanz legt dar, die durch C.________ anvisierten und uniformierten Polizeibeamten hätten wegen Verdacht der illegalen Abfallentsorgung die Beschwerdeführerin kontrollieren wollen. Diese sei erst nach mehrmaliger Aufforderung stehengeblieben. B.________ habe sich ihr vorgestellt und von ihr einen Ausweis verlangt. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, sich auszuweisen. Ebenso wenig sei sie bereit gewesen, ihre Personalien anzugeben und die Beamten auf den Polizeiposten zu begleiten. Als die Polizisten sie deshalb links und rechts an den Armen gepackt hätten, habe sie sich mit fuchtelnden Armen zur Wehr gesetzt und zu B.________ "Arschloch" und "Idiot" gesagt (angefochtenes Urteil S. 7 ff. und S. 13 f.).
 
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Beschimpfungen in Abrede stellt (Beschwerde S. 7 ff.), wiederholt sie ihre bereits im kantonalen Verfahren dargelegte Sicht der Dinge. Sie hält im Wesentlichen fest, gemäss B.________ seien die Beschimpfungen einzig in einem Nebenraum erfolgt, demgegenüber sei laut A.________ die Bezeichnung "Idiot" bereits in der Halle des "Tägiparks" gefallen. Der früheren, anderslautenden Aussage von B.________, wonach die Beschimpfungen auf dem Weg zum Nebenraum erfolgt seien, könne kein Gewicht eingeräumt werden. Damit legt sie einzig dar, wie insbesondere die Aussagen von B.________ ihrer Meinung nach richtigerweise zu würdigen, respektive welche seiner Schilderungen für die Beweiswürdigung heranzuziehen gewesen wären. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen von A.________ ("[...] dann ist das Schimpfwort "Idiot" gefallen. Das war noch in der Halle") und jene von B.________ "Sie sagte dann "Arschloch" und "Idiot" zu uns. Das war beim Verschieben in den Gang") würden übereinstimmen. Dass und inwiefern die darauf fussende Schlussfolgerung, wonach die inkriminierten Beschimpfungen bereits in der Halle erfolgt seien, auf einer widersprüchlichen Beweiswürdigung beruhe, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig reicht die im kantonalen Verfahren vorgebrachte Rüge, das Beweisergebnis werde durch die Aussagen von C.________ und D.________ widerlegt, über eine appellatorische Kritik hinaus. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die Schilderungen von C.________ und der Beschwerdeführerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass jene sich nur kurze Zeit bei den Polizisten aufgehalten und deshalb die Beschimpfungen nicht gehört habe. Mit diesen Beweismitteln setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Was sie dazu vorbringt, überzeugt deshalb nicht und vermag keine Willkür darzutun. Mit der Behauptung, C.________ habe den ganzen Vorfall in der Halle des Einkaufsparks mitverfolgt, widerspricht sie nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zudem ihren eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Endlich wird das vorinstanzliche Beweisergebnis auch nicht durch eine vom Bezirksamt Baden verfasste Protokollnotiz erschüttert. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war der vor dem Einkaufszentrum durch die Beschwerdeführerin entsorgte Abfall. Selbst wenn sich der Polizeibeamte B.________ in einem Telefongespräch mit dem Bezirksamt Baden in einem nicht tatrelevanten Punkt mit C.________ widersprochen hätte, bedeutete dies nicht, dass seine telefonischen Schilderungen nicht zutreffen würden respektive, dass er absichtlich die Geschehnisse gegenüber dem Bezirksamt unrichtig dargestellt hätte. Auch hiesse dies nicht notwendigerweise, dass seine übrigen, als Auskunftsperson vor Schranken deponierten Aussagen zu tatrelevanten Fragen weniger glaubhaft wären. Die Vorinstanz durfte sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie konnte deshalb die fragliche Aktennotiz in ihren Erwägungen ausklammern, ohne die Begründungspflicht und den Anspruch auf Begründung zu verletzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).
 
Keine Willkür und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zeigt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Vorwurf auf, sich nicht ausgewiesen respektive ihre Personalien nicht bekanntgegeben und sich gegen die Polizeibeamten physisch zur Wehr gesetzt zu haben (Beschwerde S. 11 ff.). Sie bringt vor, den Umstand, dass sie nach dem Anhalten durch die Polizisten weggelaufen sei, habe die Vorinstanz als Hinderung einer Amtshandlung eingeschätzt. Der Vorwurf beruhe aber auf einer einseitigen Beweiswürdigung. Diese Ausführungen und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz stellt nicht fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem Anhalten durch die Beamten weggelaufen. Weiter trifft wohl zu, dass die ihr zur Last gelegte physische Gegenwehr einzig von den Polizeibeamten, nicht aber von C.________ und D.________ geschildert wird. Dies verkennt die Vorinstanz nicht. Ihre Beweiswürdigung ist selbstredend nicht bereits deshalb offensichtlich unhaltbar, weil eine tatsächliche Situation nicht von sämtlichen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren befragten Personen beobachtet werden konnte. "Unauflösbare" und "unhaltbare" Widersprüche sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
 
Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin sieht Art. 177 StGB verletzt (Beschwerde S. 14). Die Verletzung von Bundesrecht wird jedoch nur mit der unbegründeten Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung behauptet. In welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage eine Beschimpfung zu Unrecht bejaht und damit Bundesrecht (Art. 177 StGB) verletzt habe, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihre Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 286 StGB. Die blosse Weigerung, ihre Personalien bekanntzugeben, sei keine Hinderung im Sinne der entsprechenden Strafbestimmung. Zudem sei sie weder weggelaufen, noch habe sie sich physisch zur Wehr gesetzt, weshalb sie die Polizeibeamten nicht aktiv behindert habe (Beschwerde S. 14 f.).
 
3.2 Die Vorinstanz erwägt, indem die Beschwerdeführerin weder ihre Personalien bekanntgegeben, noch die Polizisten ohne Widerstand auf den Polizeiposten begleitet habe, habe sie eine Amtshandlung gestört und aktiv behindert (angefochtenes Urteil S. 14).
 
3.3 Der Hinweis der Beschwerdeführerin, nicht weggelaufen zu sein, geht an der Sache vorbei (E. 1.3 hievor). Darauf ist nicht näher einzugehen. Ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin zu hören, soweit sie eine körperliche Gegenwehr ihrerseits in Abrede stellt und sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt. Sie legt nicht dar, in welcher Hinsicht die Vorinstanz mit Blick auf den von ihr festgestellten Sachverhalt, wonach sich die Beschwerdeführerin mit fuchtelnden Armen gegen die Polizisten zur Wehr setzte, eine Hinderung einer Amtshandlung zu Unrecht bejaht und Bundesrecht (Art. 286 StGB) verletzt habe. Ihre Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
 
Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Der blosse Ungehorsam gegenüber einer Amtshandlung genügt nicht (BGE 127 IV 115 E. 2 S. 117 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz qualifiziert die Weigerung der Beschwerdeführerin, die Polizisten zu begleiten, indem sie sich mit fuchtelnden Armen zur Wehr setzte, als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Damit verletzt sie kein Bundesrecht (angefochtener Entscheid S. 12 ff.; vgl. BGE 74 IV 57 E. 4 S. 63). Deshalb erübrigt sich hier die Beantwortung der Frage, ob bereits die blosse Weigerung, sich auszuweisen respektive die Personalien anzugeben, eine relevante Hinderung im Sinne der genannten Strafbestimmung darstellt (vgl. dazu STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl. 2008, § 50 N. 11 Fn. 240; Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 8 ff. zu Art. 286 StGB).
 
4.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Dezember 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Wiprächtiger
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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