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Informationen zum Dokument  BGer 1F_29/2010  Materielle Begründung
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BGer 1F_29/2010 vom 29.12.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_29/2010
 
Urteil vom 29. Dezember 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________AG, Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Kantonales Untersuchungsrichteramt
 
des Kantons Luzern,
 
Abteilung Organisierte Kriminalität, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern,
 
Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 7. Mai 2010
 
des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_141/2010.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2010 auf eine Beschwerde, die Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe, Deutschland, namens der X.________AG beim Bundesgericht eingereicht hatte, wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist (1B_141/2010) und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt hat;
 
dass sich die X.________AG mit Eingabe vom 13. Juli 2010 an den Finanzdienst des Bundesgericht wandte und geltend machte, dass sie, wie bereits vor Obergericht des Kantons Luzern geltend gemacht und in der Zwischenzeit von diesem bestätigt, nie eine Vollmacht an Rechtsanwalt Hogrefe erteilt noch selber einen Rekurs veranlasst habe, weshalb sie von allen Kosten freizustellen sei;
 
dass Rechtsanwalt Hogrefe dies in seiner Vernehmlassung bestätigt und die Ursache in der Vielzahl von Verfahren sucht, die er in dieser Angelegenheit vor Bundesgericht geführt hat;
 
dass die Eingabe der Gesuchstellerin sinngemäss als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. d BGG entgegenzunehmen und gutzuheissen ist, da Rechtsanwalt Hogrefe im Beschwerdeverfahren 1B_141/2010 keine Vollmacht vorgewiesen hat;
 
dass somit der Kostenentscheid des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2010 (Ziffer 2) zu revidieren und auf eine Kostenauflage zu verzichtet ist;
 
dass auch für das vorliegende Revisionsverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil 1B_141/2010 wird im Kostenpunkt (Ziffer 2) aufgehoben.
 
2.
 
Im Verfahren 1B_141/2010 wird teilweise neu wie folgt entschieden:
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin sowie der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Dezember 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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