VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_172/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_172/2011 vom 23.12.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_172/2011
 
Urteil vom 23. Dezember 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin 1
 
2. Krankenkasse B.________ in Liquidation,
 
handelnd durch das Konkursamt Winterthur-Altstadt, und dieses vertreten durch Fürsprecher Daniel Staffelbach,
 
Beschwerdegegnerin 2
 
3. Gemeinsame Einrichtung KVG, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Rieben,
 
Beschwerdegegnerin 3.
 
Gegenstand
 
Ungenügende Verteidigung; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. November 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ war als Mitglied der Geschäftsleitung Direktor Marketing & Vertrieb der Krankenkasse B.________, welche im Jahr 2001 mit über 90'000 Versicherten und einem Prämienvolumen von über 160 Mio. Franken zu den 20 grössten Krankenversicherern der Schweiz gehörte. Im Verlauf der Diskussion des Budgets für das Jahr 2000 entwickelten Y.________ und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung den Plan, in den Versichertenbestand der Krankenkasse B.________ fiktive ältere Versicherte aufzunehmen, um durch die Meldung des erhöhten Versichertenbestandes mit älteren Versicherten an die Stiftung für die gemeinsame Einrichtung gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (nachfolgend GemE KVG) für die B.________ unberechtigte Risikoausgleichszahlungen für das Jahr 2000 und die folgenden Jahre zu erwirken. Für die Umsetzung dieser Idee installierten sie ein komplexes und undurchschaubares System ("Vertrag 1163"), mit dem sie verhinderten, dass die Mitarbeiter der GemE KVG, der B.________ sowie deren Revisionsstellen entdeckten, dass fiktive Versichertenverhältnisse in den Datenbestand der B.________ aufgenommen und der GemE KVG gemeldet wurden. In der Folge erfassten die Mitglieder der Geschäftsleitung über die von einem Mittäter kontrollierte C.________ Management AG als Vermittlerin per 1. Januar 2000 1'540 und per 1. Januar 2001 weitere 500 fiktive Versicherte mit Alter über 66 Jahre. Entsprechend ihrem Plan generierten sie fiktive Schadenfälle (Behandlungskosten), liessen Zahlungen der B.________ für die Schadenfälle der Versicherten auf ein Kontokorrentkonto bei der Bank D.________, bei welcher der Vorsitzende der Geschäftsleitung der B.________ Verwaltungsratspräsident war, und transferierten im Gegenzug fiktive Prämienzahlungen der Versicherten zurück auf die Konten der B.________. Durch die Meldung der fiktiven Daten (Versichertenmonate, Kosten und Kostenbeteiligung nach Kanton, Alter und Geschlecht) für den Risikoausgleich an die GemE KVG erzielten Y.________ und seine Mittäter für die Jahre 2000 bis 2002 zum Nachteil des Stiftungsvermögens einen unrechtmässigen Vorteil für die B.________ von insg. Fr. 27'506'175.--, um welchen Betrag die GemE KVG aufgrund der fiktiven Daten die Zahlungen der B.________ in den Risikoausgleich zu tief festgesetzt hatte.
 
Zwischen dem 22. August 2000 und dem 29. Januar 2002 bezogen Y.________ und seine Mittäter in der Folge vom Kontokorrentkonto der C.________ Management AG bei der Bank D.________ Beträge von insg. Fr. 9'540'000.--, von denen sie je Fr. 2'138'750.-- für sich persönlich entgegen nahmen und für ihre privaten Bedürfnisse verwendeten.
 
B.
 
Das Bezirksgericht Winterthur erklärte Y.________ mit Urteil und Beschluss vom 17. Oktober 2008 schuldig des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Geldwäscherei und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung in den Anklageziffern III und VIII in Bezug auf die Jahresrechnungen 2001 und 2002 und die Jahresabschlüsse 2001 und 2002 sowie von der Anklage der Geldwäscherei, soweit diese Gelder auf Konti betrifft, welche auf seinen Namen lauteten, sprach es ihn frei. Auf die Anklage betreffend Geldwäscherei, soweit diese Einzelhandlungen betrifft, die vor dem 17. Oktober 2001 ausgeführt wurden, trat es nicht ein. Das Bezirksgericht verpflichtete ferner Y.________ und seine Mittäter, der Geschädigten GemE KVG unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in der Höhe von Fr. 27'506'175.-- zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag verwies es die Forderung auf den Zivilweg. Ebenfalls auf den Zivilweg verwies es die Schadenersatzforderungen der Geschädigten B.________ in Liquidation. Schliesslich entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände sowie die Erhebung einer Ersatzforderung.
 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, der B.________ in Liquidation sowie von Y.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. November 2010 fest, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf den Freispruch von der Anklage der Urkundenfälschung bezüglich der Jahresrechnungen 2001 und 2002 sowie der Jahresabschlüsse 2001 und 2002 in Rechtskraft erwachsen. Es sprach Y.________ des mehrfachen Betruges, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung (Anklageziffer IX) sowie der Geldwäscherei (bezüglich der Geldwäschereihandlung vom 10. Januar 2003) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung in den Anklageziffern III und VIII, sowie der weiteren Geldwäschereihandlungen ab dem 1. Oktober 2002 sprach es ihn frei. Auf die Anklage betreffend Geldwäscherei trat es nicht ein, soweit sie Geldwäschereihandlungen betrifft, welche vor dem 1. Oktober 2002 ausgeführt wurden. Ferner verpflichtete das Obergericht Y.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit einem seiner Mittäter zur Leistung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 5'090'000.-- sowie von Fr. 210'000.-- an die B.________ in Liquidation. Im Übrigen verwies es die Schadenersatzforderungen der B.________ in Liquidation auf den Zivilweg, soweit es darauf eintrat. Ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses verwies es die Schadenersatzforderung der GemE KVG in der Höhe von Fr. 27'506'175.-- zuzüglich 5 % Zins. Ferner entschied es über die beschlagnahmten Vermögenswerte und die Erhebung einer Ersatzforderung.
 
C.
 
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts. Er macht geltend, seine beiden Verteidiger, von welchen er im erstinstanzlichen Verfahren vertreten worden sei, hätten in ihren Plädoyers vor dem Bezirksgericht Antrag auf vollumfänglichen Freispruch gestellt, ohne für den Fall eines Schuldspruchs - abgesehen von einigen kurzen Bemerkungen - zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Sie seien hiezu vom Bezirksgericht auch nicht aufgefordert worden. Damit sei er im erstinstanzlichen Verfahren ungenügend verteidigt worden. Die Sache hätte daher von der Vorinstanz an das Bezirksgericht zurückgewiesen werden müssen. Eine Heilung des Mangels im Berufungsverfahren sei ausgeschlossen. Indem die Vorinstanz entgegen einer konstanten Praxis des Kassationsgerichts des Kantons Zürich von der Rückweisung an die erste Instanz abgesehen habe, sei sie in Willkür verfallen. Der Anspruch auf effektive Verteidigung sei formeller Natur und könne nicht dadurch kompensiert werden, dass das Gericht diese Aufgabe übernehme. Der Beschwerdeführer beruft sich hiefür auf einen in einer anderen Sache ergangenen Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2008. Aus diesem Beschluss ergebe sich, dass der Mangel auch bei bloss teilweiser ungenügender Verteidigung im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könne, sondern die Sache gestützt auf § 424 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH zwingend zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen werden müsse (Beschwerde S. 3 ff.; vgl. ferner die Urteile des Bundesgerichts 6B_157/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.1 und 6B_899/2009 vom 26.2.2010 E. 3; ferner Urteil 1B_270/2007 vom 21.7.2009 Sachverhalt Aa).
 
1.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren von zwei sehr erfahrenen Strafverteidigern vertreten worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Verzicht auf begründete Eventualanträge auf einer durchdachten Verteidigungsstrategie beruht habe. Damit könne von einer ungenügenden Verteidigung nicht die Rede sein. Im Übrigen seien die Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung aufgefordert worden, für den Eventualfall eines Schuldspruchs zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Damit wäre eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht im erstinstanzlichen Verfahren geheilt. Eine entgegenstehende kantonale Praxis bestehe nicht. Ausserdem sei die Berufung ein ordentliches, vollkommenes und suspensives Rechtsmittel, welches eine vollständige Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils ermögliche (angefochtenes Urteil S. 34 f.).
 
1.3
 
1.3.1 Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden haben aufgrund ihrer Fürsorge- und Aufklärungspflicht nach Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen (vgl. nunmehr auch Art. 3 StPO). Dies umfasst neben der Pflicht, die rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten über ihre Rechte aufzuklären, auch eine richterliche Fürsorgepflicht. Diese gebietet dem Richter im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung des Angeschuldigten über seine Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185 E. 3a).
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen der amtliche wie der private Verteidiger die Interessen der Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Der Angeschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und Konvention gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 126 I 194 E. 3d; 124 I 185 E. 3b; 120 Ia 48 E. 2b/bb). Eine solche Verletzung liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen. Als schwere Pflichtverletzung fällt indes nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Betracht (BGE 120 Ia 48 E. 2c/d; Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22.4.2010, in: Pra 2010 Nr. 104 S. 708, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Im Umstand, dass ein amtlicher Verteidiger gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung mit dem Antrag auf Freisprechung des Beurteilten von Schuld und Strafe einlegt, ohne für den Fall eines allfälligen Schuldspruchs Eventualanträge zu stellen, liegt keine mangelhafte Verteidigung im Sinne einer schweren anwaltlichen Pflichtverletzung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 3 BV (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22.4.2010, in: Pra 2010 Nr. 104 S. 708, E. 3.1).
 
Hingegen fragt sich, ob das Gericht aufgrund der richterlichen Fürsorgepflicht die Verteidigung, welche im erstinstanzlichen Verfahren auf Anträge und Ausführungen zur Strafzumessung verzichtet, nicht von Amtes wegen auffordern müsste, zum Strafpunkt einen Antrag zu stellen und diesen zu begründen. Das Bundesgericht hat dies für den Fall, dass das oberinstanzliche Gericht den Schuld- und Strafpunkt mit freier Kognition überprüfen kann und der Betroffene im bundesgerichtlichen Verfahren nicht darlegt, dass ihm insoweit ein Nachteil erwachsen ist, verneint (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22.4.2010, E. 3.1, in: Pra 2010 Nr. 104 S. 708 mit krit. Anmerkung VIKTOR LIEBER; vgl. auch WALTER KÄLIN, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2010 und 2011, ZBJV 147/2011, S. 833).
 
1.3.2 Der Verteidiger hat die Pflicht, den Beschuldigten wirkungsvoll und sachgerecht zu vertreten. Er muss die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und effektiver Weise wahrnehmen. So hat er sich als Anwalt etwa anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung hinreichend zu allen sich im Prozess stellenden wesentlichen Fragen zu äussern. Dabei muss er einseitig und nur zugunsten und im Interesse der beschuldigten Person tätig werden, um für diese ein möglichst günstiges Urteil zu erreichen. Es kommt ihm bei der Führung der Verteidigung und der Bestimmung der Verteidigungsstrategie aber ein erhebliches Ermessen zu (NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N 500; VIKTOR LIEBER/ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996 ff., § 11 N 65 f.; vgl. auch MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, N 524; VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 128 N 5 und Art. 134 N 15).
 
Ein klar fehlerhaftes Prozessverhalten kann auch in einer unterbliebenen oder offenkundig ungenügenden Stellungnahme zu den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft liegen. Grundsätzlich ist aber nicht zu beanstanden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freisprechung nicht mit Ausführungen über das Strafmass für den Fall einer Verurteilung schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), in ihrem Plädoyer auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Verzicht auf Ausführungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf einer durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22.4.2010, in: Pra 2010 Nr. 104 S. 708, E. 3.1). Von einer offenkundigen und schwerwiegenden Vernachlässigung der Verteidigerpflichten kann in einem solchen Fall nicht die Rede sein. Das hat zur Folge, dass der Richter nicht eingreifen und den Verteidiger zur Stellungnahme zum Strafpunkt anhalten muss. Denn die richterliche Fürsorgepflicht kann naturgemäss nur dort zum Tragen kommen, wo nicht bloss verteidigungstaktische Fragen zur Diskussion stehen, sondern wo ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt (so NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, N 485). Das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden aufgrund ihrer Fürsorgepflicht knüpft an eine Pflichtverletzung des Verteidigers an, an welcher es bei dieser Konstellation gerade fehlt (a.M. LIEBER, a.a.O., Art. 128 N 16; LIEBER/DONATSCH, a.a.O., § 11 N 69 FN 155). Der Behörde kann nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis des Verteidigers auferlegt werden (BGE 126 I 194 E. 3d, S. 199). Auch die aus der Aufklärungs- und Fürsorgepflicht abgeleitete richterliche Fragepflicht (vgl. Art. 56 ZPO) besteht nur bei unklaren, mehrdeutigen Äusserungen von Verfahrensbeteiligten (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N 102; vgl. auch TITUS GRAF, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, 2000, S. 106 f.).
 
1.4 Der Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren von den Rechtsanwälten lic. iur. E.________ und Dr. F.________ verteidigt. Nach der erstinstanzlichen Verhandlung, ab dem 27. November 2008, übernahm der jetzige Rechtsvertreter die Verteidigung. Die beiden Verteidiger stellten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Antrag auf Freisprechung des Beschwerdeführers von Schuld und Strafe. Zum Strafmass im Falle einer Verurteilung äusserten sie sich nicht. Rechtsanwalt E.________ setzte sich in seinem Plädoyer, das in seiner schriftlichen Fassung 74 Seiten umfasst (Urk. 59), ausführlich mit den gegenüber seinem Klienten erhobenen Vorwürfen des Betruges und der Veruntreuung auseinander und legte seinen Standpunkt einlässlich dar. Rechtsanwalt F.________ äusserte sich zu den Anklagepunkten des Betruges, der Falschbeurkundung und der Geldwäscherei. In seinen zu Handen des Gerichts eingereichten Plädoyernotizen hielt er zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung ausdrücklich fest, da der Beschwerdeführer freizusprechen sei, erübrigten sich Bemerkungen zur Sanktion (Urk. 61 N 21). Im mündlichen Vortrag nahm er ergänzend Stellung zur Wahl der Sanktion, der Würdigung des fehlenden Geständnisses und zur Berücksichtigung von aus dem Strafregister entfernter Vorstrafen (Ergänzungen zum Plädoyer F.________, Urk. 62 S. 3 f., Einschübe 10-12).
 
Bei dieser Sachlage durfte das Bezirksgericht davon ausgehen, dass der Verzicht auf Ausführungen zur Strafzumessung für den Eventualfall der Verurteilung auf einer bewusst gewählten und vom Beschwerdeführer mitgetragenen Verteidigungsstrategie beruhte. Dieser schloss sich in seinem Schlusswort denn auch ausdrücklich den Ausführungen seiner Verteidiger an (erstinstanzliches Protokoll S. 214). Damit kann von einem fehlerhaften Verteidigerverhalten nicht die Rede sein. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich in klarer Weise von derjenigen, bei welcher sich ein Verteidiger zwar zur Strafzumessung äussert, in völlig unzureichender Weise aber nur einzelne entlastende Umstände anführt, Ausführungen zu einem psychiatrischen Gutachten gänzlich unterlässt oder dem Antrag der Staatsanwaltschaft zum Strafmass nichts entgegenhält.
 
Im Übrigen kann, wer auf ein Recht wirksam verzichtet, sich nicht später auf einen Verfahrensmangel berufen, weil er trotz seines Verzichts nicht dazu aufgefordert worden ist, von seinem Recht Gebrauch zu machen (vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 3 N 4; WOLFGANG WOHLERS, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 3 N 18). Dies gilt im vorliegenden Falle umso mehr, als auch der jetzige Vertreter des Beschwerdeführers in der zweitinstanzlichen Verhandlung "instruktions- und absprachegemäss" auf Ausführungen zum Strafpunkt verzichtet hat (zweitinstanzliches Protokoll, Urk. 166 S. 171/172).
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Es kann damit offen bleiben, ob die Vorinstanz bei Annahme eines Verfahrensmangels kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet hat, indem sie von einer Rückweisung der Sache gemäss § 424 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH an die erste Instanz abgesehen hat.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz sei insofern in Willkür verfallen, als sie seinen Antrag auf Aufteilung des Verfahrens und Anordnung eines Schuldinterlokuts abgewiesen habe. Die Begründung der Vorinstanz, ein Schuldinterlokut sei verfahrensökonomisch nicht vertretbar, stehe in keinem Verhältnis zu der Beeinträchtigung der Verteidigung, die eigene Position durch aufgezwungene Erwägungen zur Strafzumessung zu schwächen (Beschwerde S. 8 ff.).
 
2.2 Die Vorinstanz nimmt an, das vorliegende Verfahren dauere bereits über 7 Jahre, was von Seiten der Verteidigung gerügt worden sei. Es gelte daher, weitere Verzögerungen und Komplikationen, zu welchen eine Aufgliederung der Verhandlung in einen Entscheid über die Schuldfrage und erst hernach, soweit ein Schuldspruch erfolge, über die Sanktion unweigerlich führen würde, zu vermeiden. Das Bezirksgericht habe sich sehr ausführlich mit der Strafzumessung auseinandergesetzt. Es sei der Verteidigung im Berufungsverfahren daher ohne weiteres möglich, sich im Rahmen von Eventualanträgen auch zur Strafzumessung zu äussern. Von einer Zweiteilung des Verfahrens im Sinne eines Schuldinterlokuts sei daher abzusehen (angefochtenes Urteil S.35).
 
2.3 Die frühere Strafprozessordnung des Kantons Zürich, welche hier zur Anwendung gelangt (Art. 453 Abs. 1 StPO) sieht das Institut des Schuldinterlokuts ausdrücklich für das Verfahren vor Geschworenengericht vor. Es ist aber auch für Verfahren vor Bezirks- und Obergericht möglich (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, N 836). Gemäss § 250 StPO/ZH kann danach der Gerichtshof, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, anordnen, dass nach Durchführung des Beweisverfahrens zuerst nur über die Schuldfrage verhandelt und beraten wird (Abs. 1). Bejaht das Gericht die Schuld, verhandelt und berät es anschliessend über die Straffrage und die Nebenpunkte (Abs. 3; vgl. nunmehr Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO).
 
Die Aufteilung des Verfahrens in zwei Verfahrensabschnitte dient einerseits dem Persönlichkeitsschutz des Angeschuldigten, weil nur im Falle der Verurteilung die für die Festsetzung der Sanktion wichtigen, die Persönlichkeit berührenden Fragen öffentlich erörtert werden. Zudem wird es dem Verteidiger erspart, in einer Eventualposition bereits zur Strafe Stellung zu nehmen, obwohl er im Hauptstandpunkt Antrag auf Freisprechung gestellt hat. Schliesslich sprechen für die Zweiteilung verfahrensökonomische Gründe, da über die Folgen des Schuldpunktes erst verhandelt wird, wenn feststeht, dass ein Schuldspruch ergangen ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 82 N 29; DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996 ff., § 250 N 2; ferner THOMAS FINGERHUTH, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 342 StPO N 1). Es widerspricht aber nicht der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in einer ungeteilten Hauptverhandlung vor einem Schuldspruch ihr Vorleben und insbesondere ihre Vorstrafen vorgehalten werden (DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 250 N 2; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 342 StPO N 2). Die Aufteilung des Verfahrens kann auf der anderen Seite zu einer Verzögerung des Verfahrens führen und in Widerspruch zum Beschleunigungsgebot geraten (MAX HAURI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 342 StPO N 4). In der Praxis von Bedeutung ist das Schuldinterlokut vor allem in Fällen, in denen besondere Beweiserhebungen zur Festsetzung der Strafe erfolgen müssen, wie etwa die nachträgliche Anordnung einer psychiatrischen Expertise (BGE 127 IV 135 E. 2d).
 
2.4 Bei der Prüfung, ob die Hauptverhandlung in zwei Abschnitte zu gliedern ist, sind die im konkreten Fall bestehenden Gründe, die für und gegen eine Aufteilung sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei nimmt die Vorinstanz zu Recht an, angesichts der langen Verfahrensdauer seien weitere Verzögerungen tunlichst zu vermeiden, um nicht dem Beschleunigungsgebot zuwider zu laufen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer besondere Gründe des Persönlichkeitsschutzes gegen eine Befragung zur Person in der öffentlichen Verhandlung schon vor einem allfälligen Schuldspruch sprächen. Namentlich liegt nicht etwa ein psychiatrisches Gutachten vor, dessen Ergebnisse erörtert werden müssten. Dass der Beschwerdeführer durch den Verzicht auf ein Schuldinterlokut damit in die Lage versetzt wurde, in einem Eventualstandpunkt Ausführungen zu den Folgen eines Schuldspruchs zu machen, trifft zu. Doch gehören Eventualanträge zum Prozessalltag und schwächen bei geeigneter Formulierung den Hauptantrag nicht (HAURI, a.a.O., Art. 342 StPO N 4 a.E.). Im Übrigen fragt sich, ob die Rüge des Beschwerdeführers, er werde durch die Verweigerung der Zweiteilung des Verfahrens gezwungen, durch Ausführungen zur Strafzumessung seine Verteidigungsposition zu schwächen, nicht in einen gewissen Widerspruch zu seinem Standpunkt gerät, das Gericht verletze seine Fürsorgepflicht, wenn es die Verteidigung nicht zur Stellung von Eventualanträgen zu eben diesem Strafpunkt auffordere.
 
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Aufteilung des Verfahrens und Anordnung eines Schuldinterlokuts abgesehen hat. Jedenfalls ist das angefochtene Urteil in Bezug auf die Anwendung kantonalen Rechts, welche im bundesgerichtlichen Verfahren nur auf Willkür geprüft wird (vgl. Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2), nicht schlechterdings unhaltbar.
 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
 
3.
 
3.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er rügt zunächst eine Verletzung von Art. 48 lit. e StGB. Die Vorinstanz habe die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung lediglich strafmindernd und nicht strafmildernd berücksichtigt. Ferner widerspreche sie sich selbst, wenn sie einerseits annehme, der ausserordentlich hohe Deliktsbetrag zwischen 9 und 27 Mio. Franken falle erschwerend ins Gewicht und gleichzeitig feststelle, die genaue Höhe des Schadens sei nicht nachgewiesen. Zudem verwerte die Vorinstanz die mehrfache Tatbegehung doppelt. So nehme sie an, dass die Tatmehrheit zur Verurteilung zu der Strafe der schwersten Tat führe, wobei deren Dauer angemessen zu erhöhen sei. Darüber hinaus berücksichtige sie die mehrfache Tatbegehung aber auch bei den einzelnen Delikten ein weiteres Mal, und zwar beim Betrug "erheblich" und bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung "deutlich". Sodann schlage sich die angeblich deutliche Strafminderung wegen der sehr langen Verfahrensdauer nicht hinreichend im Strafmass nieder. Die Herabsetzung der Strafe um 2 Jahre erfolge erst nach Berücksichtigung weiterer strafreduzierender Gründe. Die unterschiedliche Gewichtung gleichartiger Reduktions- und Erhöhungsgründe sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich berücksichtige die Vorinstanz die zweitinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche von der Anklage der Urkundenfälschung in den Punkten III und VIII sowie von der Anklage der weiteren Geldwäschereihandlungen ab dem 1. Oktober 2002 in der Strafzumessung nicht und begründe diese Unterlassung auch nicht (Beschwerde S. 12 ff.).
 
3.2 Die Vorinstanz erachtet bei der Strafzumessung für den Beschwerdeführer das neue Recht nicht als milder und wendet daher gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht an (angefochtenes Urteil S. 125).
 
Im Rahmen der Strafzumessung nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe tatkräftig bei der Planung und Organisation des ausgeklügelten, raffinierten Betrugskonstruktes mitgewirkt. Dabei falle der ausserordentlich hohe Deliktsbetrag zwischen 9 und 27 Mio. Franken zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3, die gegründet worden sei, um einen gerechten Ausgleich zwischen den Krankenkassen zu gewährleisten, erschwerend in Betracht. Es erscheine besonders verwerflich, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Mittätern diese dem Prinzip der Solidarität verpflichtete soziale Einrichtung im Krankenversicherungswesen missbraucht habe. Das deliktische Handeln erstrecke sich über mehrere Jahre und beinhalte unzählige Einzelhandlungen. Der Beschwerdeführer habe auch bei der Umsetzung des Betrugskonstruktes eine wesentliche Rolle gespielt. Er sei es gewesen, der den fiktiven "Vertrag 1163" in seiner Abteilung habe erfassen lassen, und er habe sich die Personendaten mit den fiktiven Versicherten beschafft. Die mehrfache Tatbegehung sei innerhalb des ordentlichen Strafrahmens erheblich straferhöhend zu gewichten. Nicht zu widerlegen sei, dass primäres Motiv der Täter beim Betrug die Rettung der in wirtschaftlichen Nöten steckenden B.________ gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass diese in der Folge direkt vorsätzlich und zielstrebig deliktisch vorgegangen seien, die B.________ als direkte Folge davon in Konkurs gegangen sei und zirka 100 Arbeitsplätze verloren gegangen seien, wirke sich dieses Motiv aber nur in leichtem Masse strafmindernd aus. Insgesamt erweise sich das Tatverschulden beim mehrfachen Betrug als sehr schwer. Es sei von einer Einsatzstrafe von vier Jahren auszugehen. Darüber hinaus wiege die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in diesem Kontext als sehr schwer. Der Beschwerdeführer habe völlig unverfroren und ausschliesslich im Bestreben gehandelt, eigene finanzielle Vorteile in Millionenhöhe zu erlangen. Mit diesem skrupellosen Verhalten habe er einen ausgeprägten deliktischen Willen offenbart, zumal er als Direktor Marketing und Vertrieb der B.________ in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Die mehrfache Tatbegehung sei in diesem Kontext deutlich straferhöhend zu gewichten und die Einsatzstrafe um zwei Jahre auf sechs Jahre zu erhöhen. Demgegenüber falle die Geldwäscherei in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer auch die Vortat verübt habe, verschuldensmässig grundsätzlich nicht mehr ins Gewicht. Aufgrund der weiteren Delikte (Falschbeurkundung, weitere ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ gemäss Anklageziffer IX) erweise sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf sechseinhalb Jahre als angemessen.
 
Die Vorinstanz nimmt ferner an, angesichts der sehr langen Verfahrensdauer sei die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Angesichts der Komplexität des Falles, der eine sehr aufwändige und zeitintensive Untersuchung und ein entsprechendes gerichtliches Verfahren mit zwei Instanzen erforderlich gemacht habe, könne andererseits noch nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes gesprochen werden. Leicht strafmindernd würdigt die Vorinstanz sodann die Vorverurteilung in der Gesellschaft und in den Medien. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren als angemessen (angefochtenes Urteil S. 134 ff.).
 
3.3
 
3.3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
 
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen).
 
3.3.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
 
3.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
 
3.4.1 Dies gilt zunächst insofern, als die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nur deutlich strafmindernd berücksichtigt. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. auch Art. 64 al. 8 aStGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren zwei Drittel verstrichen sind, wobei der Richter diese Zeitspanne unterschreiten kann, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2 mit Hinweisen).
 
Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang an, die Verjährungsfrist habe mit dem Tatentschluss im Herbst 1999 zu laufen begonnen, weshalb in Bezug auf das am weitesten zurückliegende Delikt mit einer Verjährungsfrist von 15 Jahren nunmehr 11 Jahre, mithin mehr als zwei Drittel, verstrichen seien. Die sehr lange Verfahrensdauer sei daher strafmildernd zu berücksichtigen. Die Vorinstanz nimmt aufgrund dessen eine deutliche Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens vor (angefochtenes Urteil S. 136).
 
Gemäss Art. 48a StGB muss der Richter, wenn ein Milderungsgrund gegeben ist, die Strafe mildern. Dabei ist er nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Anders als im früheren Recht ist die Strafmilderung somit nicht mehr ins Ermessen des Richters gestellt (vgl. Art. 64 f. aStGB). Es besteht nunmehr eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen ohne Bindung an Mindeststrafen. Die Strafmilderung verpflichtet den Richter indes nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Die Strafe muss zumindest gemindert, d.h. innerhalb des gegebenen Strafrahmens herabsetzt werden (BGE 116 IV 11 E. 2; s. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Indem die Vorinstanz erwägt, die lange Verfahrensdauer sei strafmildernd zu berücksichtigen, bringt sie zum Ausdruck, dass sie den Milderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB als gegeben erachtet. Soweit sie im Anschluss daran zum Ergebnis gelangt, die Strafe sei aus diesem Grund deutlich zu mindern, macht sie deutlich, dass sie eine Herabsetzung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als ausreichend erachtet. Dies ist nicht zu beanstanden.
 
3.4.2 Das angefochtene Urteil verletzt auch in den übrigen, in Bezug auf die Strafzumessung erhobenen Rügen kein Bundesrecht. So ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz selbst widersprechen soll, wenn sie einerseits davon ausgeht, der Deliktsbetrag bewege sich zwischen 9 und 27 Mio. Franken, und andererseits annimmt, die genaue Höhe des Schadens sei nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz führt auch im Rahmen der Prüfung des Vermögensschadens beim angeklagten Betrug zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 aus, die genaue Höhe des Schadens sei nicht nachgewiesen, es sei aber davon auszugehen, dass dieser deutlich über der Deliktssumme von Fr. 9'540'000.--, welche dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern zugeflossen sei, und bei einer Obergrenze des als Schaden geltend gemachten Betrages von Fr. 27'506'175.-- liege (angefochtenes Urteil S. 76). Die im Zusammenhang mit der Strafzumessung getroffene Feststellung, der Deliktsbetrag bewege sich zwischen 9 und 27 Mio. Franken, steht dazu nicht in Widerspruch.
 
Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verwerte die mehrfache Tatbegehung doppelt. Das Doppelverwertungsverbot versagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Richter ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 142 E. 2b). Die Vorinstanz folgt dem in Art. 49 Abs. 1 StGB vorgezeichneten Vorgehen, indem sie den Beschwerdeführer zunächst zur Strafe der schwersten Straftat verurteilt und diese Einsatzstrafe anschliessend angemessen erhöht. Dabei würdigt sie die mehrfache Tatbegehung sowohl bei den Betrugshandlungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 als auch bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ auch für sich je als erheblich bzw. deutlich straferhöhend (angefochtenes Urteil S. 134/135). Dies verletzt kein Bundesrecht, zumal sowohl im Rahmen des angeklagten Betruges als auch bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung zahlreiche Einzelhandlungen vorliegen. Eine doppelte Verwertung desselben Umstands ist somit nicht ersichtlich.
 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die "deutliche" Straferhöhung aufgrund der mehrfachen Tatbegehung im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung in einer Heraufsetzung der Strafe um 2 Jahre niederschlägt (angefochtenes Urteil S. 135), während auf der anderen Seite die "deutliche" Strafminderung aufgrund der langen Verfahrensdauer lediglich bei Berücksichtigung mit anderen Strafminderungsgründen zu einer Reduktion der Strafe um 2 Jahre führt (angefochtenes Urteil S.136). Dass sich einzelne Umstände "deutlich" straferhöhend bzw. -mindernd auswirken, bedeutet nicht, dass sie sich exakt die Waage halten müssen. In welchem Ausmass sie sich in der Strafzumessung auswirken, steht im Ermessen des Gerichts. Im Übrigen berücksichtigt die Vorinstanz den einwandfreien Leumund des Beschwerdeführers und dessen Vorverurteilung in den Medien lediglich in geringfügigem Masse bzw. leicht strafmindernd (angefochtenes Urteil S. 136), so dass sich im Ergebnis keine erhebliche Differenz in der Gewichtung ergibt.
 
Schliesslich trifft zu, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in den Anklageziffern III und VIII vom Vorwurf der Urkundenfälschung sowie von der Anklage der weiteren Geldwäschereihandlungen ab dem 1. Oktober 2002 in der Anklageziffer VI freigesprochen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist jedoch in Bezug auf die Anklage der Falschbeurkundung in Ziff. III und - hinsichtlich der Jahresrechnungen 2001 und 2002 und der Jahresabschlüsse 2001 und 2002 - in Ziff. VIII der Anklageschrift auch die erste Instanz zu einem Freispruch gelangt (erstinstanzliches Urteil S. 142 f., 186 ff. und 267 Ziff. 1.3b). Diesen Freispruch hat die Vorinstanz bestätigt (angefochtenes Urteil S. 86). Darüberhinaus hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Anklageziffer VIII lediglich noch vom Vorwurf der Falschbeurkundung bezüglich der Buchhaltung der Jahre 2001 und 2002 freigesprochen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 267 Ziff. 1.3a). In Bezug auf die Anklage der Geldwäscherei in Ziff. VI der Anklageschrift hat auch die erste Instanz den Beschwerdeführer freigesprochen, soweit Gelder betroffen sind, die auf Konti deponiert wurden, die auf seinen Namen lauten (erstinstanzliches Urteil 157, 267) Der zusätzliche Freispruch betrifft somit nur die übrigen angeklagten Fälle (angefochtenes Urteil S. 93; vgl. Anklageschrift S. 22). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, berücksichtigt die Vorinstanz diese zusätzlichen Freisprüche in der Strafzumessung nicht ausdrücklich. Doch nimmt sie in diesem Zusammenhang an, dass Geldwäschereihandlungen in Fällen, in denen der Täter auch die Vortat verübe, verschuldensmässig grundsätzlich nicht mehr ins Gewicht fielen (angefochtenes Urteil S. 135). Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Freisprüchen in der Gesamtwürdigung des Tatkomplexes keine Bedeutung beimisst. Bereits die erste Instanz hatte bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Geldwäscherei in Bezug auf das Verschulden im Schatten der Veruntreuung (in zweiter Instanz nunmehr ungetreuen Geschäftsbesorgung) stehe (erstinstanzliches Urteil S. 202). Im Übrigen könnte das Bundesgericht nach der Rechtsprechung das angefochtene Urteil, in welchem sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte.
 
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
 
4.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Dezember 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).