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Informationen zum Dokument  BGer 2C_722/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_722/2011 vom 23.12.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_722/2011
 
Urteil vom 23. Dezember 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesamt für Migration,
 
Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,
 
Amt für Migration und Integration
 
des Kantons Aargau,
 
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 76 AuG (Ausschaffungshaft/Administrativhaft),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts
 
im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 2. August 2011.
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil 1-HA.2011.146 des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 2. August 2011,
 
in die hiergegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesamts für Migration (BFM) vom 13. September 2011,
 
in die Instruktionsverfügung vom 29. November 2011,
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesamt für Migration am 29. November 2011 aufgefordert worden ist, seine korrekte Vertretung im vorliegenden Verfahren bis zum 12. Dezember 2011 schriftlich zu belegen bzw. zu bestätigen, da der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden könne, wer sie unterschrieben habe und ob diese Person zeichnungsberechtigt gewesen sei,
 
dass dem Bundesamt gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG angedroht wurde, dass seine Rechtsschrift andernfalls unbeachtet bliebe,
 
dass die entsprechende Verfügung dem Bundesamt am 30. November 2011 zugegangen ist,
 
dass das Bundesamt für Migration auf die Verfügung nicht reagiert hat,
 
dass auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 5 BGG),
 
dass dies durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen kann,
 
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG),
 
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind, nachdem das vorliegende Verfahren für den Beschwerdegegner mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden war (vgl. Art. 68 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Dezember 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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