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Informationen zum Dokument  BGer 8F_2/2011  Materielle Begründung
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BGer 8F_2/2011 vom 21.12.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8F_2/2011
 
Urteil vom 21. Dezember 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_397/2011 vom 14. Juni 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Urteil 8C_397/2011 vom 14. Juni 2011 trat das Bundesgericht auf eine am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ohne Begründung eingereichte Beschwerde nicht ein. Die anbegehrte Gewährung einer Notfrist zur alsdann tatsächlich erfolgten Nachreichung der Beschwerdebegründung schloss es dabei unter Verweis auf die fehlende Erstreckbarkeit der Rechtsmittelfrist aus, prüfte dafür, ob die versäumte Frist wiederhergestellt werden könne.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 30. Juni 2001 lässt S.________ "um Wiedererwägung" des Urteils 8C_397/2011 ersuchen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_397/2011 die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nach Art. 50 BGG geprüft und verneint. Mit dem verfahrensabschliessenden Nicheintretensentscheid fand das Verfahren seinen rechtskräftigen Abschluss (Art. 61 BGG). Rechtskräftige Entscheide können einzig auf dem Wege der Revision aufgehoben werden, ausser es liege ein Fristversäumnis vor, welches im Verfahren der Wiederherstellung nach Art. 50 BGG behoben werden kann. Ist aber die Frage der Fristwiederherstellung bereits Gegenstand des Endentscheides gewesen, steht auch betreffend allfälliger Fristversäumnisse lediglich noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen, um die Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens zu erwirken.
 
2.
 
Die Revision dient nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/ Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1).
 
3.
 
Der Gesuchsteller ruft keinen der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe an. Art. 121 lit. d BGG sieht etwa vor, dass eine Revision des Entscheides verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies wird indessen weder dargetan, noch ist solches ersichtlich. Ebenso wenig werden nachträglich erfahrende erhebliche Tatsachen oder aufgefundene entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG angerufen. Vielmehr beschränkt sich der Gesuchsteller darauf, den Geschehensablauf am Tag des Fristenendes darzulegen, um daraus auf ein unverschuldetes Nichteinreichen einer Beschwerdebegründung innert Rechtsmittelfrist zu schliessen. Dabei wiederholt er im Wesentlichen das bereits im Verfahren 8C_397/2011 Vorgetragene. Soweit er dabei die vom Bundesgericht mit Blick auf das dort Geschilderte (Programmabsturz um ca. 21.00h mit komplettem Datenverlustes; anschliessender Versuch der Datenrestaurierung durch einen Fachmann mittels Fernwartung) vorgenommene Würdigung kritisiert, wonach es für die Rechtsvertreterin durchaus noch zumutbar gewesen sei, bis Mitternacht eine den Ansprüchen an eine Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Eingabe abzufassen und in den Herrschaftsbereich der Post zu bringen, stellt dies eine im Rahmen des Revisionsverfahrens unzulässige Kritik dar. Ein Revisionsgrund ist damit auf alle Fälle nicht dargetan. In diesem Zusammenhang ist einzig zu verdeutlichen, dass eine solche Eingabe mit Blick auf die der Vertreterin verbliebenen Zeit, selbstverständlich nicht jene Begründungsdichte aufgewiesen hätte, wie wenn mehr Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Eine den Minimalanforderungen genügende Eingabe hätte indessen nach der dem Urteil 8C_397/2011 zu Grund liegenden Auffassung noch innert Frist eingelegt werden können.
 
4.
 
Enthält das Gesuch insgesamt keine Revisionsgründe im Sinn der Art. 121 ff. BGG, ist darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art.6 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Dezember 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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