VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_561/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_561/2011 vom 16.12.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1C_561/2011
 
Urteil vom 16. Dezember 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beat Werner Rey, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Peter Föhn,
 
Staatskanzlei des Kantons Schwyz,
 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
 
Bahnhofstrasse 9, Postfach, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
SR/CE/CSt-2011,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
 
Sachverhalt:
 
Im Kanton Schwyz fand am 23. Oktober 2011 die Wahl der Ständeräte statt. Nach dem ersten Wahlgang war für den zweiten Sitz ein zweiter Wahlgang erforderlich. Dieser war auf den 27. November 2011 angesetzt. Neu bewarb sich für den zweiten Sitz Nationalrat Peter Föhn. Dieser gewann die Wahl.
 
Am 29. November 2011 erhob Beat Werner Rey beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde und beantragte, es sei eine Ersatzwahl (Nachwahl) anzusetzen. Zur Begründung gab er an, der Presse entnommen zu haben, dass der Kandidat Peter Föhn die notwendigen Unterschriften nicht bzw. nicht zum rechten Zeitpunkt beigebracht habe.
 
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2011 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingabe dem Kantonsrat Schwyz.
 
Gegen diesen Entscheid hat Beat Werner Rey beim Bundesgericht am 13. Dezember 2011 Beschwerde erhoben. Er beanstandet ein unfaires Verhalten von Peter Föhn im Wahlkampf.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgericht behandelt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c BGG, die sich gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide im Zusammenhang mit der Wahl von Ständeräten richten (Art. 88 BGG). Die Beschwerdebefugnis steht den in der betreffenden Angelegenheit stimm- und wahlberechtigten Personen zu (Art. 89 Abs. 3 BGG). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Verletzung von Grundrechten ist zu rügen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid des Verwaltungsgerichts an. Dieses trat auf dessen Beschwerde wegen mangelnder Zuständigkeit nicht ein. Mit der Beanstandung des Verhaltens von Peter Föhn in dessen Wahlkampf legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seine Beschwerde hätte behandeln müssen. Er setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Damit genügt die Beschwerde den genannten Begründungsanforderungen nicht.
 
3.
 
Demnach ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Peter Föhn, der Staatskanzlei, dem Regierungsrat, dem Verwaltungsgericht, Kammer III, und dem Kantonsrat des Kantons Schwyz, sowie der Bundeskanzlei und den Parlamentsdiensten, Generalsekretariat und Rechtsdienst, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Steinmann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).