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Informationen zum Dokument  BGer 1B_690/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_690/2011 vom 13.12.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_690/2011
 
Urteil vom 13. Dezember 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Kostenerlass,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 28. Februar 2011 eine von X.________ erhobene Beschwerde abwies und ihm dem Verfahrensausgang entsprechend die auf Fr. 1'300.-- bestimmten Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens auferlegte;
 
dass X.________ in der Folge dem Kantonsgericht mitteilte, er sei inhaftiert und nicht in der Lage, die ihm für die Verfahrenskosten zugestellte Rechnung zu bezahlen;
 
dass die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 8. November 2011 das Kostenerlassgesuch abgewiesen und dem Gesuchsteller für den betreffenden Betrag eine Stundung bis 31. Dezember 2013 gewährt hat;
 
dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Kantonsgericht eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Beschluss auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. dieser im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Dezember 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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