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Informationen zum Dokument  BGer 1B_642/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_642/2011 vom 09.12.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_642/2011
 
Urteil vom 9. Dezember 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
 
Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
 
Abteilung Strafrecht.
 
In Erwägung,
 
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in einer gegen X.________ geführten Strafuntersuchung das von diesem gestellte Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung abwies;
 
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche mit Beschluss der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2011 abgewiesen wurde;
 
dass er gegen diesen - ihm am 14. Oktober 2011 eröffneten Beschluss - mit Eingabe vom 11. November 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führte, wobei er in Aussicht stellte, dass Begehren, Begründung und Beweismittel nachgereicht würden;
 
dass die gesetzliche 30t-ägige Beschwerdefrist am 14. November 2011 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG);
 
dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, seine Eingabe vom 11. November 2011 zu ergänzen;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Dezember 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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