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Informationen zum Dokument  BGer 8C_840/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_840/2011 vom 22.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_840/2011
 
Urteil vom 22. November 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen einen Entscheid
 
einer unbekannten Vorinstanz.
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 7. November 2011 (Poststempel), worin sich R.________ über die fehlende Bereitschaft der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Leistungen zu erbringen, beschwert,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 8. November 2011, womit er aufgefordert wurde, den Entscheid beizubringen, gegen den sich die Beschwerde richte,
 
in die Antwort vom 10. November 2011, wonach er über keine Unterlagen mehr verfüge, da er alles weggeworfen habe; das Gericht solle sich an die SUVA wenden,
 
in Erwägung,
 
dass es im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ausreicht, lediglich seine Sicht der Dinge zu schildern, ohne zugleich darzulegen, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung oder der Entscheid im Ergebnis im Sinn von Art. 95 ff. BGG rechtswidrig sein soll,
 
dass der Entscheid, gegen welchen sich die Rechtsschrift richtet, nach Art. 42 Abs. 3 BGG beizulegen ist,
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Akt weder näher bezeichnet noch beibringt,
 
dass er sich statt dessen darauf beschränkt, den Geschehensablauf kurz zu schildern und eine Leistungspflicht der SUVA zu behaupten,
 
dass damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht Genüge getan ist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. November 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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