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Informationen zum Dokument  BGer 9C_856/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_856/2011 vom 21.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_856/2011
 
Urteil vom 21. November 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
L.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 27. September 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des L.________ vom 26. Oktober 2011 (Poststempel),
 
in Erwägung,
 
dass L.________ ausführt, er habe am 25. Juli 2011 bei der "Zentralen Ausgleichskasse Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland" Beschwerde gegen deren Vorbescheid erhoben, jedoch den Betrag von Fr. 400.- aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht bezahlt,
 
dass L.________ den Entscheid das Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2011 nachgereicht hat, womit dieses wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 400.- auf seine Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 1. Juli 2011 nicht eingetreten war,
 
dass L.________ einen Beleg eingereicht hat, wonach er diesen Betrag zwischenzeitlich dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen habe,
 
dass er sinngemäss einen Fristwiederherstellungsgrund (Art. 24 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG) in Bezug auf die verspätete Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 400.- geltend macht, worüber - und gegebenenfalls auch über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2011 - das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat,
 
dass im Sinne von Art. 30 BGG zu verfahren ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Beschwerde vom 26. Oktober 2011 wird an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. November 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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