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Informationen zum Dokument  BGer 5A_782/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_782/2011 vom 17.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_782/2011
 
Verfügung vom 17. November 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Vormundschaftsbehörde A.________,
 
Gegenstand
 
Revision (Vormundschaft).
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2011 (Nichteintreten - mangels Leistung des Kostenvorschusses von 500 Franken - auf eine zweite Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Nichteintreten auf seine erste Beschwerde betreffend Vormundschaft durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz) nicht eingetreten ist,
 
in das Urteil 5A_337/2011 vom 16. November 2011 des Bundesgerichts, das (in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers) den erwähnten Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2011 aufgehoben hat,
 
in Erwägung,
 
dass mit der Aufhebung des (Gegenstand des kantonalen Revisionsverfahrens bildenden) Entscheids vom 31. März 2011 das vorliegende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
 
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
 
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_782/2011 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. November 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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