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Informationen zum Dokument  BGer 2D_62/2011  Materielle Begründung
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BGer 2D_62/2011 vom 14.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2D_62/2011
 
Urteil vom 14. November 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
 
vertreten durch die Zürcher Hochschule für
 
Angewandte Wissenschaften, Rechtsdienst,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
 
Gegenstand
 
Nichtbestehen des Assessments und Ausschluss vom Studium,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 6. Oktober 2011.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) teilte X.________ am 17. Juli 2009 mit, dass er das Assessment des Bachelorstudienganges Betriebsökonomie nicht bestanden habe und aufgrund des zweiten Fehlversuchs das Studium nicht fortsetzen könne. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 9. Februar 2010 ab. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juli 2010 eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid an die ZHAW zurückgewiesen hatte, verfügte diese am 23. August 2010 wiederum, der Kandidat sei aufgrund des zweiten Fehlversuchs im Assessment vom Studium der Betriebsökonomie ausgeschlossen. Ein zweiter Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen blieb erfolglos; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen deren Beschluss vom 9. Juni 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2011 ab.
 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 31. Oktober 2011 (die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. t BGG unzulässig) beantragt X.________ dem Bundesgericht, "es sei die Note der Modulgruppe BO-ASMT-02 gezielt aufzurunden und festzustellen, dass die Modulgruppe BO-ASMT-02 sowie das Assessment als bestanden gelten".
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen müssen spezifisch vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht. Soweit er wenigstens implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem er dem Verwaltungsgericht vorwirft, seine "begründeten Aussagen", die er vor dessen Rückweisungsentscheid vom 21. Juli 2010 vorgebracht habe, nicht mehr zugelassen zu haben, entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG): Das Verwaltungsgericht hat in E. 4 seines Urteils dargelegt, warum der Verweis des Beschwerdeführers auf diese früheren Eingaben bei der gegebenen Prozesssituation unbeachtlich war; auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer nicht gezielt ein.
 
Auf die Beschwerde ist mangels formgerechter Rügen mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. November 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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