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Informationen zum Dokument  BGer 4A_216/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_216/2011 vom 11.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_216/2011
 
Urteil vom 11. November 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. März 2011.
 
In Erwägung,
 
dass die Einzelrichterin des Kreisgerichts See-Gaster mit Entscheid vom 16. November 2009 B.________ (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. xxx.________ des Betreibungsamts Weesen gegen A.________ (Beschwerdeführer) für den Betrag von Fr. 104'500.-- zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 4. September 2009 provisorische Rechtsöffnung erteilte;
 
dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2010 beim Kreisgericht See-Gaster Aberkennungsklage erhob und zudem eine Forderung über rund Fr. 400'000.-- gegen den Beschwerdegegner geltend machte;
 
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 15. Juli 2010 zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 37'700.-- verpflichtete mit der Begründung, es seien die drei in Art. 276 Abs. 1 lit. a - c des Zivilprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 1990 (aZPO SG) vorgesehenen Kautionsgründe gegeben;
 
dass der Beschwerdeführer am 4. August 2010 gegen diesen Entscheid des Einzelrichters beim Kantonsgericht St. Gallen "vorsorgliche Rechtsverweigerungsbeschwerde" einreichte und gleichzeitig mit einem Wiedererwägungsgesuch an den Einzelrichter gelangte, in dem er die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter die Verlängerung der Frist zur Sicherheitsleistung um 12 Monate beantragte;
 
dass das Kantonsgericht St. Gallen am 30. September 2010 auf die "vorsorgliche Rechtsverweigerungsbeschwerde" gegen den Entscheid betreffend die Anordnung einer Sicherheitsleistung vom 15. Juli 2010 nicht eintrat;
 
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung mit Entscheid vom 1. Oktober 2010 abwies mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer deklarierten Einkünfte reichten zur Bestreitung seiner laufenden Verpflichtungen ganz offensichtlich nicht aus, weshalb davon ausgegangen werden müsse, er habe seine Einkommens- und Vermögenssituation - trotz wiederholter Aufforderung - unvollständig dargelegt, obwohl er ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben bescheinigt habe;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid keinen Rekurs (Art. 217 ff. aZPO SG) erhob;
 
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2010 die Frist zur Leistung der Prozesskostensicherheit um 14 Tage erstreckt wurde, wobei der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster bezüglich des Gesuchs um zwölfmonatige Fristerstreckung unter anderem erneut darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse nicht bzw. nicht vollständig offengelegt habe und es angesichts der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht in der Lage sein solle, die Sicherheitsleistung fristgerecht zu bezahlen;
 
dass der Beschwerdeführer dem Kreisgericht See-Gaster am 19. November 2010 mitteilte, er habe nun seinen Wohnsitz von Z.________ FL nach Q.________ CH verlegt, verbunden mit dem Antrag, der Kautionsentscheid sei aufzuheben;
 
dass der Einzelrichter am Kreisgericht See-Gaster am 22. November 2010 mitteilte, es sei aufgrund eines Wegfalls eines von drei Kautionsgründen nicht auf den Entscheid zurückzukommen;
 
dass dem Beschwerdeführer am 29. November 2010 unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Falle des Ausbleibens der Kaution eine Nachfrist im Sinne von Art. 279 Abs. 3 aZPO SG angesetzt wurde;
 
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2010 ein Wiedererwägungsgesuch stellte, wobei er neben dem angeblichen Wohnsitzwechsel geltend machte, die ausstehenden Betreibungen zu einem guten Teil beglichen zu haben;
 
dass das Kreisgericht See-Gaster mit Entscheid vom 17. Dezember 2010 infolge Ausbleibens der Kaution auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 17. Dezember 2010 beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung erhob;
 
dass das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung mit Entscheid vom 14. März 2011 abwies, soweit es darauf eintrat, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit abwies;
 
dass das Kantonsgericht St. Gallen auf die Berufung des Beschwerdeführers insbesondere insoweit nicht eintrat, als sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren richtete, da der betreffende Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts See-Gaster vom 1. Oktober 2010 vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden war;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. März 2011 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. März 2011 mit "Beschwerde und subsidiärer Verfassungsbeschwerde" anfechten zu wollen;
 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des Streitwerts (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist, weshalb auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG);
 
dass auf die Rüge, das Kreisgericht See-Gaster habe mit der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG) nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen), nachdem der Beschwerdeführer den Entscheid des Kreisgerichts vom 1. Oktober 2010 nicht angefochten hatte und das Kantonsgericht daher im Berufungsverfahren auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten war;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen verfassungsmässige Rechte überprüft werden kann (vgl. Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
 
dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV offensichtlich verfehlt mit der blossen Behauptung, das Kantonsgericht St. Gallen habe sein Anliegen zu Unrecht als aussichtslos erachtet;
 
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe sich zu seinen Vorbringen zu der im Hinblick auf einen erwarteten Zahlungseingang beantragten Erstreckung der Zahlungsfrist in Verletzung des Gehörsanspruchs überhaupt nicht auseinandergesetzt;
 
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) insbesondere verlangt, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 124 I 241 E. 2 S. 242);
 
dass die Begründung eines gerichtlichen Entscheids kurz die Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 V 65 E. 2.4 S. 72), dass hingegen nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; je mit Hinweisen).
 
dass die Vorinstanz die Vorbringen hinsichtlich der verlangten Fristerstreckung zwar nicht ausdrücklich widerlegt, jedoch das Argument des vom Beschwerdeführer behaupteten temporären Liquiditätsengpasses berücksichtigt und in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts als nicht stichhaltig erachtet hat, womit die Begründung des Entscheids den aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anforderungen genügt;
 
dass sich die Kautionierung im vorliegenden Verfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts richtete und der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz diese verfassungswidrig angewendet hätte;
 
dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, soweit darauf eingetreten werden kann;
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner, der in eigener Sache vor Bundesgericht prozessiert, kein besonders erheblicher Zeitaufwand entstanden ist, weshalb ihm keine Parteientschädigung zusteht (vgl. BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 129 V 113 E. 4.1 S. 116; Urteil 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3; je mit Hinweisen).
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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