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Informationen zum Dokument  BGer 2C_894/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_894/2011 vom 07.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_894/2011
 
Urteil vom 7. November 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Dr.iur. Hansjürg Brumann,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
 
Kantonales Steueramt Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuer 2009; Doppelbesteuerung,
 
Beschwerde gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 8. September 2011 und des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 21. Oktober 2011.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X.________ erhob mit Eingabe vom 30. Oktober 2011 Doppelbesteuerungsbeschwerde gegen die Einschätzungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2009. Beigelegt sind einerseits der Einspracheentscheid 2009 der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) vom 8. September 2011, andererseits die "Zustimmungserklärung Einsprache" für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 21. Oktober 2011, welche mit der bestätigenden Unterschrift des Vertreters der Steuerpflichtigen vom 30. Oktober 2011 versehen ist.
 
2.
 
Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Entscheide nur dann offen, wenn sie letztinstanzlich sind. Nichts anderes gilt bei Doppelbesteuerungsbeschwerden; auch hier muss mindestens in einem der betroffenen Kantone ein Entscheid erwirkt werden, "gegen welche(n) beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann" (Art. 100 Abs. 5 BGG); der Steuerpflichtige muss zumindest in einem der betroffenen Kantone den kantonalen Instanzenzug ausschöpfen (BGE 133 I 300 E. 2 S. 304 ff., 308 E. 2.3 und 2.4 S. 312 f.; s. auch zusammenfassend Urteil 2C_619/2010 vom 22. November 2010 E. 1).
 
Die Beschwerdeführerin hat sowohl im Kanton Bern wie auch im Kanton Zürich Einspracheverfahren durchlaufen, ohne anschliessend an die nächsthöhere (jeweilige kantonale Rekurskommission) und dann an die oberste kantonale Instanz (jeweilen Verwaltungsgericht) zu gelangen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird über Doppelbesteuerungsbeschwerden nicht kostenlos entschieden. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang ihr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. November 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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