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Informationen zum Dokument  BGer 6B_657/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_657/2011 vom 31.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_657/2011
 
Urteil vom 31. Oktober 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Juni 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im vorliegenden Verfahren geht es nur um das Strafurteil wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Soweit der Beschwerdeführer um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ersucht, kann darauf nicht eingetreten werden, weil diese Frage nicht Gegenstand des Strafverfahrens war.
 
2.
 
Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe seinem Gegner mit einem Messer eine tiefe Schnittwunde im Gesicht beigebracht (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.5). Aber auch wenn er dem Gegner die Wunde mit einer Dosenlasche zugefügt hätte, wäre dies nach Auffassung der Vorinstanz nur möglich gewesen, wenn er die scharfe Kante des Aluminiums ganz gezielt wie ein Messer eingesetzt hätte, womit auch der herausgerissenen Lasche die Eigenschaft eines gefährlichen Gegenstands zugeschrieben werden müsse (angefochtener Entscheid S. 5/6 E. 3.6). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe kein Messer dabei gehabt, sondern den Gegner mit der Lasche verletzt. Wie es sich damit verhält, muss nicht geprüft werden, weil der Beschwerdeführer selber nicht in Abrede stellt, dass die Lasche durch die Art, wie er sie eingesetzt haben will, zu einem gefährlichen Gegenstand wurde.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seinen Gegner nur abwehren wollen. Dies wurde von der Vorinstanz nicht übersehen. Der Beschwerdeführer habe in Notwehr gehandelt. Indessen habe er mit dem unvermittelten Einstechen auf den Gegner, dessen vorhergehender Angriff ihn nicht an Leib und Leben verletzt hatte und von welchem keine entsprechende Bedrohung ausging, die Grenzen der zulässigen Notwehr massiv überschritten (angefochtener Entscheid S. 7 E. 5.2). Dass er einen unentschuldbaren Notwehrexzess begangen hat, wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten.
 
Bei der Frage eines allfälligen Strafaufschubs stellt die Vorinstanz unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe keine feste Arbeitsstelle und sei nicht in stabilisierende familiäre Verhältnisse eingebunden (angefochtener Entscheid S. 10 E. 6.6). Soweit er vor Bundesgericht geltend macht, er arbeite hart und wolle ein neues Leben anfangen, legt er nicht dar, inwieweit die erwähnte Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Oktober 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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