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Informationen zum Dokument  BGer 9C_715/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_715/2011 vom 24.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_715/2011
 
Urteil vom 24. Oktober 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Kernen und Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Monica Armesto,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
 
gerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
R.________, geboren 1966, war seit ........ bei der X.________ AG als Hilfsmaler tätig; in Ausübung seiner Tätigkeit stürzte er am ........ von einem (Bau-)Gerüst, landete auf den Füssen und zog sich eine Kontusion am Thorax zu; in den folgenden Tagen entwickelte sich eine Lumboischialgie (Zeugnis des Dr. med. B.________, Innere Medizin und Onkologie FMH, vom 5. November 2007). Eine Untersuchung im Institut L.________ vom 12. Oktober 2007 ergab keinen Nachweis einer frischen ossären Läsion, aber eine diskrete Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule und diskrete Chondrosen L4-S1. Am 14. Januar 2008 unterzog sich R.________ im Spital S.________ einer Facetteninfiltration L5/S1 rechts (Bericht vom 18. Februar 2008). Im Rahmen der Früherfassung fand am 3. April 2008 ein Erstgespräch zwischen der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft und R.________ statt. Am 7. April 2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, welche - gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Mai 2008 - am 16. Mai 2008 die Einstellung ihrer Leistungen verfügt und mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2009 bestätigt hatte.
 
Die IV-Stelle führte am 27. Juni 2008 mit R.________ ein Assessment-Gespräch und teilte ihm am 9. Juli 2008 mit, sie gewähre Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Am 9. September 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 8. September bis 7. Dezember 2008 in der Stiftung I.________. Am 12. Dezember 2008 teilte die IV-Stelle R.________ mit, eine Arbeitsvermittlung sei derzeit nicht möglich und werde daher abgeschlossen. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 20. Februar 2009 im Spital S.________ ergab einen grossen Diskusprolaps medio lateral links L5/S1 mit S1-Kompression links sowie eine minime Protrusion L4/5 und eine Osteochondrose L4/5, L5/S1 ohne Fehlhaltung. Die IV-Stelle zog zwei vom Kollektiv-Taggeldversicherer veranlasste Gutachten bei (psychiatrische Beurteilung des Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. März 2009; rheumatologische Expertise des Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 14. April 2009) sowie die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung, darunter namentlich einen Bericht vom 26. Juni 2009 bezüglich einer am 25. und 26. Mai 2009 durchgeführten funktionsorientierten medizinischen Abklärung ("FOMA") im Zentrum D.________ und ein Schreiben des behandelnden Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie vom 15. April 2009.
 
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und G.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 23. April 2009. Mit Vorbescheid vom 3. September 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. R.________ wandte ein, seine Rückenschmerzen hätten seit dem Unfall zugenommen; der Rheumatologe Dr. med. M.________ habe zur Arbeitsfähigkeit noch nicht Stellung genommen und Dr. med. B.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach Eingang einer Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. T.________ vom 12. Oktober 2009 verfügte die IV-Stelle am 13. Oktober 2009 entsprechend dem Vorbescheid. Kurz zuvor, am 5. Oktober 2009 hatte sich R.________ zu Dr. med. E.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung begeben; vom 23. November bis 14. Dezember 2009 wurde er auf Veranlassung dieses Arztes stationär in der Klinik K.________ behandelt (Bericht vom 2. März 2010).
 
B.
 
Die gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2009 erhobene Beschwerde des R.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. Mai 2011 ab.
 
C.
 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % beantragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige und über den Leistungsanspruch neu entscheide.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht legt die massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Unterlagen einlässlich. Sie stellte fest, der Beschwerdeführer sei bis Herbst 2009 in psychischer Hinsicht nicht wesentlich eingeschränkt gewesen und erwog, der Versicherte habe auf die negativen Entscheide der IV-Stelle, der SUVA und des Kantonsgerichtes psychisch reagiert und daher fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Dies habe er selbst mehrfach bestätigt. Nach seinen eigenen Angaben erlebte er vor der Hospitalisation in der Klinik K.________ keine psychischen Einschränkun-gen, nach dem negativen kantonalen Gerichtsentscheid vom 19. Februar 2010 (betreffend Leistungen der SUVA) sei es ihm deutlich schlechter gegangen und er habe im März 2010 erneut stationär behandelt werden müssen. Die Ärzte an der Klinik K.________ hätten lediglich für die Dauer der Hospitalisation (vom 12. November bis 14. Dezember 2009) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert; für eine Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt fehlten Anhaltspunkte. Den Überweisungsschreiben des Dr. med. E.________ vom 23. Oktober bzw. 19. November 2009 könne nicht entnommen werden, worauf er seine retrospektive Annahme stütze, der Versicherte leide bereits seit 2008 unter zunehmenden psychischen Störungen. Ein solcher Verlauf werde auch durch die Beurteilungen der Dres. med. F.________ und H.________ sowie des zuständigen Arztes am Spital S.________ nicht bestätigt.
 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich. Zum einen beanstande das kantonale Gericht die Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht, eine massgebende gesundheitliche Verschlechterung sei erst aufgrund der zweiten Hospitalisation ab Ende März 2010 anzunehmen, zum andern gehe es von einer Verschlimmerung ab Herbst 2009 aus. Dr. med. E.________ habe bereits am 23. Oktober 2009 eine stationäre Behandlung in die Wege geleitet, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Verschlechterung schon bei Verfügungserlass am 13. Oktober 2009 bestanden habe. Die Vorinstanz hätte den Zeitpunkt der Veränderung nicht "irgendwann" zwischen Oktober 2009 und März 2010 ansiedeln und den Beschwerdeführer auf den Weg der Neuanmeldung verweisen dürfen, weil ihm damit der Nachweis einer gesundheitlichen Verschlechterung verunmöglicht werde, wenn sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, die Verschlimmerung bestehe seit Oktober 2009 und sei daher in der Verfügung bereits berücksichtigt. Das kantonale Gericht habe es damit unterlassen, eine für die Beurteilung des Leistungsanspruches wesentliche Frage zu klären, was den Untersuchungsgrundsatz verletze.
 
4.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 13. Oktober 2009 unter einer invalidisieren-den psychischen Beeinträchtigung litt.
 
4.1 Die umfangreichen medizinische Akten ergeben im Wesentlichen folgendes Bild: Nachdem sich der Versicherte am 14. Januar 2008 einer Facetteninfiltration unterzogen hatte (die nur eine geringe Schmerzreduktion bewirkte), hielten die Ärzte am Spital S.________ unter anderem fest, ein psychologisches Konsil habe eine leichte depressive Reaktion ohne medikamentösen Handlungsbedarf ergeben; in den durchgeführten Belastungstests sei eine Non-Compliance aufgefallen (Bericht der Dres. med. N.________, R.________ und U.________ vom 18. Februar 2008). Während des Arbeitstrainings vom 8. September bis 7. Dezember 2008 konnte der Versicherte sein Pensum von 50 % schmerzbedingt nicht erhöhen; die zuständigen Personen hielten fest, die Leistung habe weniger als "50 % des Möglichen" betragen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Situation schlimmer darstelle als diese in Wirklichkeit sei; eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Dr. med. H.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2009 eine leichte depressive Verstimmung (ICD-10 F32.0) bei körperlicher Schmerzproblematik. Er führte aus, die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne derzeit nicht gestellt werden, weil "die somatische Seite" noch nicht hinreichend geklärt sei und eine nicht nachvollziehbare Schmerzausbreitung fehle. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Situation nicht dramatisch und es könne auch nicht festgestellt werden, dass deutliche Zeichen einer Aggravation oder gar Simulation bestünden. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. C.________ kam am 14. April 2009 zum Schluss, der festgestellte Diskusprolaps passe nicht zur angegebenen Schmerzsymptomatik. Hinsichtlich des psychischen Verhaltens sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer die Praxis mit unauffälligem, "temperamentvollem" Gangbild betreten und verlassen, während der Untersuchung aber ein deutlich hinkendes Gangbild gezeigt habe und in allen Bewegungen verlangsamt gewesen sei. Es falle eindeutig auf, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden mit "wiederholtem inadäquaten Verhalten zu verdeutlichen versucht" habe. Aufgrund der Diskushernie L5/S1 sei der Versicherte bei verschiedenen Arbeiten eingeschränkt, die bisherige Tätigkeit sei vorerst nicht mehr zumutbar. In Absprache mit Dr. med. G.________ könne er eine Arbeitsfähigkeit in rückenschonenden und rückenangepassten Tätigkeiten von 80 % attestieren. Dr. med. M.________ verzichtete als behandelnder Arzt auf eine Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit, hielt aber fest, dass ausgehend von den bildgebenden Befunden "durch Vergleich mit ähnlichen Fällen bei richtiger physiotherapeutischer Behandlung und guter Compliance" mit einer guten Prognose zu rechnen wäre. Im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. F.________ und G.________ vom 23. April 2009 hielten die Experten u.a. fest, es finde sich eine "nicht vorliegende Konkordanz zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden", indem die vom Versicherten geschilderten rechtsseitigen Beinschmerzen mit den neuroradiologischen Befunden nicht übereinstimmten. Es werde eine Chronifizierungsproblematik im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung vermutet; aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung und es könne keine behinderungsrelevante psychiatrische Diagnose gestellt werden; auf die im Jahre 2008 im Spital S.________ diagnostizierte leichte depressive Episode bestünden keine Hinweise mehr.
 
4.2 Im Rahmen der funktionsorientierten medizinischen Abklärung vom 25./26. Mai 2009 konnte die effektive Leistungsgrenze des Beschwerdeführers infolge Selbstlimitierung bei den Leistungstests nicht ermittelt werden. Die Abklärungspersonen beurteilten die Leistungsbereitschaft bei deutlicher Selbstlimitierung und schlechter Konsistenz bei den Tests als nicht zuverlässig. Die Belastbarkeit liege mindestens im Bereich einer leichten Arbeit, sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit sei ganztags ohne Einschränkung zumutbar, eine möglicherweise höhere Belastung sei nicht beurteilbar gewesen. Aus psychiatrischer Sicht scheine keine Arbeitsunfähigkeit vorzuliegen (Bericht des Dr. med. W.________, FMH für Innere Medizin und PD Dr. med. O.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie).
 
4.3 Am 14. Dezember 2009 berichteten die Ärzte an der Klinik K.________ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 23. November bis 14. Dezember 2009. Sie führten u.a. aus, in den psychotherapeutischen Gesprächen sei die grosse Verzweiflung und Kränkung des Versicherten spürbar gewesen, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei und sogar von den Versicherungen verdächtigt werde, ein Simulant zu sein. Es sei versucht worden, ihn zu vermehrter Aktivität zu animieren und die Schmerzproblematik als Krankheitsgeschehen zu akzeptieren. Der Versicherte habe sich bemüht, an den therapeutischen Angeboten teilzunehmen, habe aber gerade die Bewegungsgruppe teilweise schmerzbedingt abbrechen und sich hinlegen müssen. Er habe berichtet, in der jüngeren Vergangenheit vermehrt Probleme mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, weshalb zwei gemeinsame Gespräche organisiert worden seien, in welchen die Ehefrau ihrer Ohnmacht und Verzweiflung gegenüber dem Krankheitsgeschehen Ausdruck verliehen habe. Die medikamentöse antidepressive Therapie sei intensiviert worden. Nach insgesamt befriedigendem Verlauf habe der Versicherte nach Hause entlassen werden können. Im psychischen Bereich bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Am 2. März 2010 führten dieselben Ärzte überdies aus, die aktuelle Symptomatik bestehe aus andauernd vorhandenen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine und zusätzlich einer depressiven Entwicklung im Rahmen einer mittelgradig depressiven Episode mit zunehmender Hoffnungslosigkeit, Antriebs- und Energielosigkeit und trauriger Grundstimmung. Für die Zeit der Hospitalisation bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die Zeit davor und danach müsse durch den ambulanten Behandler beurteilt werden.
 
4.4 Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ rügte am 22. Februar 2010 verschiedene Mängel des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. G.________ und F.________. Er diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.21) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und führte aus, der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit längerfristig vollständig arbeitsunfähig, wahrscheinlich seit dem Unfall.
 
5.
 
5.1 Wenn die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte Ablehnung des Leistungsbegehrens schützte und eine anspruchsrelevante psychische Beeinträchtigung bis zum Verfügungserlass vom 13. Oktober 2009 verneinte, wobei sie den Gesundheitszustand zu Recht nur bis zu diesem Zeitpunkt abschliessend prüfte, verstiess sie nicht gegen Bundesrecht. In der Tat findet sich mit Ausnahme der retrospektiven Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ betreffend den Zeitraum bis 13. Oktober 2009 keine fachärztlich schlüssig festgestellte invalidisierende psychische Störung. Auf die Einschätzungen des Dr. med. E.________ hat die Vorinstanz aber zu Recht nicht abgestellt. Zwar darf Berichten behandelnder (Spezial-)Ärzte nicht grundsätzlich der Beweiswert abgesprochen werden, indes sind sie mit Blick auf das behandlungsnotwendige Vertrauensverhältnis mit besonderer Sorgfalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Dies gilt umso mehr, wenn wie hier Anzeichen bestehen, dass die Beurteilung nicht mit der gebotenen Objektivität und Distanz abgegeben wurde, was etwa dann zutrifft, wenn die Einschätzung massgeblich auf den unkritisch übernommenen Schilderungen der versicherten Person beruht (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175). Die Beurteilungen des Dr. med. E.________ sind auch insoweit nicht nachvollziehbar, als er die in den Akten mehrfach vermerkte Aggravationsproblematik und die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers einfach in Abrede stellt bzw. lediglich auf Vorurteile der Experten gegenüber dem Exploranden zurückführt. Zwar ist nachvollziehbar, dass die negativen Bescheide von Unfall- und Krankenversicherung den früher sehr leistungsorientiert gewesenen Beschwerdeführer zunehmend belasteten und sich die als ausweglos empfundene Situation mit abschlägigem Vorbescheid der IV vom 3. September 2009 noch zuspitzte. Das von den Ärzten verschiedentlich festgestellte aggravatorische Verhalten des Beschwerdeführers kann als zusätzliches Indiz dafür gewertet werden, dass der Versicherte die Zusprechung von Versicherungsleistungen als einzige Lösung seiner Schwierigkeiten sah. Eine invalidisierende psychische Störung ist aber insbesondere den psychiatrischen Beurteilungen der Dres. med. H.________ und F.________, welchen die Vorinstanz zu Recht vollen Beweiswert zumass, nicht zu entnehmen. Im Übrigen wurde selbst im Falle von mittelgradigen depressiven Episoden entschieden, dass diese keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbst-ständigten Gesundheitsschadens darstellen, welche es der betroffenen Person verunmöglichen, die Folgen der somatoformen Schmerzstörung zu überwinden (Urteil 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer/Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, Venzlaff/Foerster [Hrsg.], 5. Aufl. 2009, S. 193). Die von Dr. med. E.________ als mittelschwer klassifizierte depressive Störung, welche Anlass zur stationären Behandlung in der Klinik K.________ war, nahm während der stationären Behandlung vom 23. November bis 14. Dezember 2009 aktenkundig einen befriedigenden Verlauf. Die dortigen Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer der Hospitalisation und hielten fest, die Beurteilung für die vorangehende bzw. nachfolgende Zeitspanne habe durch den ambulanten Behandler zu erfolgen. Nach der zweiten stationären Behandlung vom 26. März bis 10. Mai 2010 führten die Ärzte sogar aus, bei deutlich stabilerem Zustand erhalte der Versicherte in der Klinik K.________ die Möglichkeit, "in den ersten 3 Monaten mit einem Pensum von 50 % einzusteigen mit dem Ziel das Pensum im Verlauf auf 100 % zu steigern" (Austrittsbericht vom 21. Mai 2010), was die vorinstanzlich bestätigte Leistungsabweisung zusätzlich stützt.
 
5.2 Dass der Versicherte, welcher seine Schmerzen subjektiv als sehr schwer empfand (vgl. hiezu die Selbsteinschätzung des Versicherten anlässlich der FOMA-Abklärung vom 25./26. Mai 2009), trotz vielfältiger stationärer und ambulanter Bemühungen keinen adäquaten Umgang mit seinen (körperlichen) Beeinträchtigungen zu finden vermochte, haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf eine krankheitswertige psychische Störung zurückgeführt. Eine anspruchsrelevante Verschlimmerung des Gesundheitszustandes hätte nur bejaht werden können, wenn eine fachärztlich schlüssig festgestellte psychische Krankheit neu aufgetreten wäre oder sich wesentlich verschlimmert hätte (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 153 E. 3). Dies haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin für den Zeitraum bis zum Verfügungserlass vom 13. Oktober 2009 in bundesrechtskonformer Würdigung der Akten verneint. Nachvollziehbar sind hingegen die Stellungnahmen des RAD-Arztes med. pract. V.________ vom 8. und 16. März 2010, welcher auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem negativen Einspracheentscheid der SUVA vom 7. September 2009, dem ebenfalls abschlägigen Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 9. September 2009 und der Behandlungsaufnahme des Versicherten bei Dr. med. E.________ am 5. Oktober 2009 hinwies. Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 2. Oktober 2009 gegen den Vorbescheid mit keinem Wort eine psychische Verschlechterung erwähnte, obwohl die Erstkonsultation bei Dr. med. E.________ nur wenige Tage später stattfand. In Würdigung aller Umstände liegt in der Tat nahe, dass der Versicherte vor allem unter dem Eindruck der drohenden Leistungsablehnung eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat. Für weitere Abklärungen besteht kein Anlass. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen steht dem Versicherten der Nachweis einer nach Verfügungserlass eingetretenen Verschlechterung auf dem Wege der Neuanmeldung grundsätzlich offen.
 
6.
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Oktober 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
Borella Bollinger Hammerle
 
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