VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_527/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_527/2011 vom 21.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_527/2011
 
Urteil vom 21. Oktober 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Beschlagnahmung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 16. September 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur befugt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse hat an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Für die Anfechtung von strafprozessualen Zwischenentscheiden, insbesondere vorsorglichen Beschlagnahmungen, verlangt das Gesetz ausserdem einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
 
2.
 
Wie sich aus den Akten ergibt, führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts von Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbau von Hanfpflanzen bzw. Cannabisprodukten mit unzulässig hohem THC-Gehalt). Am 11. August 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von ca. 2'000 Hanfpflanzen (vgl. Art. 377 Abs. 1 i.V.m. Art. 263 ff. StPO). Im Rahmen eines von ihr eröffneten selbstständigen Einziehungsverfahrens (Art. 376-378 StPO i.V.m. Art. 69-70 StGB) erliess die Staatsanwaltschaft am 5. September 2011 einen Einziehungsbefehl zulasten der beschlagnahmten Hanfpflanzen (Art. 377 Abs. 2 StPO).
 
Eine vom Beschuldigten gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 11. August 2011 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, mit Urteil vom 16. September 2011 ab. Dagegen gelangte der Beschuldigte mit der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen vom 23. September 2011 an das Bundesgericht.
 
Gegen den Einziehungsbefehl vom 5. September 2011 erhob der Beschuldigte am 15. September 2011 separat Einsprache bei der Staatsanwaltschaft (gemäss Art. 377 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 354 StPO). Diese leitete die Einsprache am 19. September 2011 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt weiter, welches die Einsprache mit Entscheid vom 28. September 2011 abwies und die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Hanfpflanzen verfügte (vgl. Art. 377 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 355-356 StPO und Art. 69-70 StGB). Gegen den selbstständigen richterlichen Einziehungsbeschluss erhob der Beschuldigte am 4. Oktober 2011 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Dieses gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 die aufschiebende Wirkung.
 
3.
 
Bei dieser Sachlage besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Beschwerdeführer die vorsorgliche (sichernde) Beschlagnahmeverfügung vom 11. August 2011 (Art. 377 Abs. 1 StPO) bzw. den betreffenden Beschwerdeentscheid des Obergerichtes vom 16. September 2011 auch noch separat beim Bundesgericht anficht. Der Rechtsschutz gegen die von ihm beanstandete unrechtmässige Vernichtung der Hanfpflanzen (bzw. gegen deren Wertverlust wegen Verderbnis) kann im hängigen selbstständigen Hauptverfahren betreffend Einziehung ausreichend gewährleistet werden. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde dem entsprechenden kantonalen Rechtsmittel denn auch (am 5. Oktober 2011) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 (Ziff. 2) einen sachgerechten Vorschlag unterbreitet für eine vorläufige Ernte und Lagerung der beschlagnahmten Hanfware (unter sichernden Auflagen). Insofern droht im vorliegenden Verfahren auch keinerlei nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).