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Informationen zum Dokument  BGer 1B_344/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_344/2011 vom 14.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_344/2011
 
Urteil vom 14. Oktober 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Raselli, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
 
Carmen Emmenegger, Rechtsanwältin.
 
Gegenstand
 
Wechsel der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Juni 2011
 
des Obergerichts des Kantons Aargau,
 
Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Mittäterschaft bei einem versuchten Raub. Am 23. März 2011 wurde er festgenommen.
 
Mit Verfügung vom 24. März 2011 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwältin Carmen Emmenegger als amtliche Verteidigerin ein.
 
Am 16. Mai 2011 ersuchte der private Verteidiger von X.________, Rechtsanwalt Peter Steiner, die Oberstaatsanwaltschaft darum, die Verfügung vom 24. März 2011 zu widerrufen und ihn als neuen amtlichen Verteidiger einzusetzen.
 
Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch ab.
 
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 16. Juni 2011 ab.
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 24. März 2011 sei zu widerrufen und Peter Steiner als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen.
 
C.
 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Rechtsanwältin Emmenegger hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet, dass keine wirksame Verteidigung mehr gewährleistet sei; es könnten ihr keine Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
 
X.________ hat hierzu Stellung genommen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
 
1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig.
 
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
 
1.4 Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Dagegen ist gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung die Beschwerde zulässig: a) wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
 
Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - begründen, weshalb ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sein soll (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2; Urteile 1B_294/2008 vom 27. Mai 2009 E. 1.5; 5A_27/2008 vom 20. Mai 2008 E. 3; 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4).
 
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb hier die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Es stellt sich somit die Frage, ob dies offensichtlich sei.
 
Das ist nicht der Fall. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt von vornherein ausser Betracht, da mit der Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Auch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Es muss sich insoweit um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht vollständig behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 f. S. 190 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat die Abweisung eines Gesuches um Wechsel des amtlichen Verteidigers unter Vorbehalt besonderer Umstände keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge, da dem Gesuchsteller, anders als im Falle der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung, auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite steht, welcher die Waffengleichheit und damit ein faires Verfahren sicherstellt (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 339; 126 I 207 E. 2b S. 211).
 
Besondere Umstände, welche die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtfertigen, liegen vor, wenn zu befürchten ist, dass der amtliche Verteidiger die Interessen des Beschuldigten nicht wirksam vertritt. Dies ist z.B. der Fall bei einem Interessenkonflikt oder bei offenkundig ungenügender Verteidigung (vgl. BGE 124 I 185 E. 3b S. 189 f.; Urteile 1B_245/2008 vom 11. November 2008 E. 2; 1B_237/2007 vom 8. Januar 2008 E. 1.7).
 
Einen Interessenkonflikt macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine offenkundig ungenügende Verteidigung ist ebenso wenig ersichtlich. Der Umstand, dass die amtliche Verteidigerin dem Beschwerdeführer geraten haben soll, ein Geständnis abzulegen, spricht nicht gegen eine wirksame Verteidigung. Ein Geständnis kann je nach den Umständen im Interesse des Beschuldigten liegen. Die amtliche Verteidigerin hat sodann an sämtlichen Einvernahmen teilgenommen. Ein offenkundiger Mangel der amtlichen Verteidigung ist auch insoweit nicht auszumachen.
 
Sind demnach die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht offensichtlich gegeben, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden.
 
Der Beschwerdeführer befindet sich seit über einem halben Jahr in Haft. Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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