VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_671/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_671/2011 vom 11.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_671/2011
 
Urteil vom 11. Oktober 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz; Wiedereinsetzung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. August 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das in der Beschwerde erwähnte bundesgerichtliche Verfahren 5A_568/2011, welches die ebenfalls genannte kantonale Verfahrensnummer ZK 11 431 BAA betrifft, wurde mit Urteil vom 30. August 2011 rechtskräftig erledigt. Insoweit sind weitere Eingaben unzulässig. Die Beschwerde kann nur entgegengenommen werden, soweit sie auf die kantonale Verfahrensnummer BK 11 181 MOR Bezug nimmt. Da dort nur der Beschwerdeführer Partei war und nicht seine Familie, ist auch im vorliegenden Verfahren nur er Partei.
 
2.
 
Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung wurde der Beschluss vom 29. August 2011 mit der Verfahrensnummer BK 11 181 MOR dem Beschwerdeführer am 31. August 2011 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, bis Freitag, 30. September 2011, eingereicht sein müssen. Die Eingabe vom 1. Oktober 2011 (Postaufgabe 3. Oktober 2011) ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Oktober 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).