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Informationen zum Dokument  BGer 9C_195/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_195/2011 vom 07.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_195/2011
 
Urteil vom 7. Oktober 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Pensionskasse X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-liche Abteilung, vom 1. Februar 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
M.________, geboren 1948, war ab 1. Mai 1980 als Service-Techniker (Gruppenleiter Video/Projektleiter) bei der Firma X.________ tätig und bei deren Pensionskasse (nachfolgend Pensionskasse), berufsvorsorgeversichert. Ungefähr am 31. Oktober 2002 erlitt er eine Subarachnoidalblutung. Am 11. Februar 2003 meldete er sich deswegen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an. Nachdem er wegen der Folgen dieser Blutung seine Arbeit bis im Herbst 2003 nicht mehr hatte aufnehmen können, kündigte die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (Aufhebung seiner bisherigen Arbeitsstelle wegen Nichterreichens der erforderlichen Auftragseingänge und der Umsatzziele der betreffenden Abteilung). Die IV-Stelle des Kantons Zürich verfügte nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen am 4. Oktober und 26. November 2004 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad vom 74 % ab 1. Oktober 2003 bzw. 1. Oktober 2004. Am 10. März 2005 teilte die Pensionskasse M.________ mit, er habe Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 74 %. Wiedererwägungsweise erhöhte die IV-Stelle wegen eines Berechnungsfehlers den Invaliditätsgrad auf 76 %. Die Pensionskasse passte die Rente entsprechend an. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens ergaben sich keine Änderungen, weshalb die IV-Stelle M.________ am 12. Dezember 2007 mitteilte, es bestehe weiterhin Anspruch auf die ganze Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 76 %). M.________ ersuchte die Pensionskasse am 21. Januar 2008 um Zusprechung einer Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad vom 100 % und machte geltend, der von der IV-Stelle auf 76 % festgelegte IV-Grad sei falsch. Die Pensionskasse erachtete sich an den von der IV auf 76 % festgelegten Invaliditätsgrad gebunden (Schreiben vom 17. März 2008 und 2. März 2009); sie stütze sich dabei auf eine Beurteilung der medizinischen Unterlagen durch ihren Vertrauensarzt Dr. med. U.________, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie FMH, vom 23. Oktober 2008.
 
B.
 
M.________ liess Klage gegen die Pensionskasse erheben mit dem Rechtsbegehren, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm ab 1. November 2004 eine 100 %ige IV-Rente, entsprechend der Altersrente, welche für das Pensionierungsalter von 65 Jahren versichert sei, zu bezahlen. Eventualiter sei eine Begutachtung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage mit Entscheid vom 1. Februar 2011 ab.
 
C.
 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragen. Im Übrigen wiederholt er die vorinstanzlichen gestellten Rechtsbegehren.
 
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise auf die Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die berufliche Vorsorge (BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 mit Hinweisen) ausnahmsweise wegen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung entfallen kann (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit ab 1. November 2004 und dabei insbesondere, ob die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle vorinstanzlich zu Unrecht als verbindlich bezeichnet worden sind.
 
3.1 Das kantonale Gericht erwog, der Bericht des früheren Hausarztes Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 27. Dezember 2003, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, sei voll beweiskräftig. Die von verschiedenen anderen Ärzten attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit entspreche nicht der rechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit (weil diese nicht nur die bisherige, sondern auch andere zumutbare Tätigkeiten umfasse). Auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________, Psychotherapie FMH, vom 30. Juni 2006 sei nicht abzustellen, weil er sich in erster Linie auf andere ärztliche Beurteilungen stütze, als einzige fachärztliche Diagnose eine - rechtsprechungsgemäss nicht per se invalidisierende - Anpassungsstörung anführe und er sich "in advokatorischer Art und Weise" zum IV-Grad bzw. der Notwendigkeit von dessen Erhöhung äussere. Der neue Hausarzt Dr. med. T.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, führe keine objektiven Befunde an, zudem seien hausärztliche Berichte zurückhaltend zu würdigen. Soweit Dr. med. H.________, leitender Arzt an der Neurochirurgischen Klinik am Universitätsspital Y.________, bei einer behinderungsadaptierten Tätigkeit eine Unterforderung befürchte, sei unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht der Einwand der Überqualifizierung und des sozialen Abstiegs nicht stichhaltig, im Übrigen wären medizinisch auch anspruchsvollere Tätigkeiten (z.B. am Computer) möglich.
 
3.2 Der Versicherte rügt, der Bericht des Dr. med. L.________ vom 27. Dezember 2003 sei höchst widersprüchlich und erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung nicht. Die darin enthaltene Einschätzung einer hälftigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit finde denn auch in den übrigen Akten keine Stütze. Soweit die IV-Stelle auf die Beurteilung des Dr. med. L.________ abgestellt habe, habe sie nicht nur den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, sondern auch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit den übrigen medizinischen Unterlagen das rechtliche Gehör verletzt. Die Aktenbeurteilungen durch den RAD hätten keinen Beweiswert. Aktenwidrig sei die Behauptung, er habe keine hinreichende berufliche Eingliederungsbereitschaft gezeigt. Keine Stütze in den Akten finde die vorinstanzliche Behauptung, er könne Arbeiten am Computer ausführen. Selbst wenn ihm eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für "anspruchslose Tätigkeiten" in geschütztem Rahmen verblieben wäre, fehlte es mit Blick auf die angestammte verantwortungsvolle Tätigkeit an der Zumutbarkeit der Verwertung. Der anders lautende angefochtene Entscheid sei willkürlich. Schliesslich liege eine weitere Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz nicht auf sein Vorbringen der nachträglichen gesundheitlichen Verschlechterung eingegangen sei. Bundesrechtswidrig sei die Würdigung des Berichts von Dr. med. S.________; mit den übrigen Arztberichten im Revisionsverfahren habe sich das kantonale Gericht nicht auseinandergesetzt.
 
3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, in Würdigung aller medizinischen Unterlagen könne die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, zumal die Beurteilung des Dr. med. L.________ vom 27. Dezember 2003 beweiskräftig und in verschiedenen weiteren Arztberichten ebenfalls eine verbliebene Leistungsfähigkeit festgestellt worden sei. Die anderslautenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ und des Hausarztes Dr. med. T.________ seien nicht beweistauglich. Die negative Arbeitseinstellung des Versicherten gegenüber behinderungsangepassten Tätigkeiten bedeute eine mangelnde berufliche Eingliederungsbereitschaft. Eine nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe sich aus den Akten nicht; eine solche würde auch keinen Anspruch auf Erhöhung der reglementarischen Invalidenleistungen begründen.
 
4.
 
4.1 Es ist unbestritten, dass der Versicherte (ca.) Ende Oktober 2002 eine Hirnblutung (Subarachnoidalblutung) erlitt, die operative Eingriffe am Spital A.________ und eine neurologische Rehabilitation in der Klinik Z.________ vom 18. Dezember 2002 bis 27. Februar 2003 erforderte. Nach Abschluss der Rehabilitation führten die dortigen Ärzte u.a. aus, insgesamt hätten sich Verbesserungen in den Aufmerksamkeitsleistungen ergeben; nach wie vor bestehe eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung der Tempoleistungen. Im Bereich der Planungs- und Problemlösungskompetenzen zeige sich eine mittelschwer beeinträchtigte kognitive Flexibilität. Insgesamt seien gute Fortschritte zu verzeichnen, im sprachlich-kognitiven Bereich habe der Versicherte stabile Grundleistungen erbracht, soweit er ohne Zeitdruck und mit wenigen Störfaktoren habe arbeiten können. Aufgrund der Verlangsamung, der Umstellungserschwernis und Unsicherheit in Gesprächen, Belastbarkeitsminderung und der Notwendigkeit, unter geschonten Rahmenbedingungen zu arbeiten, sei in nächster Zeit ein Arbeitsversuch nicht zu empfehlen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (Bericht vom 31. März 2003).
 
4.2 Den gesundheitlichen Verlauf im Anschluss an die Hirnblutung bezeichneten die weiteren involvierten Ärzte insgesamt als erfreulich; allerdings stellten sie übereinstimmend persistierende Defizite fest (namentlich Konzentrationsstörungen und rasche körperliche Ermüdbarkeit; vgl. z.B. Bericht der Neurochirurgischen Klinik am Universitätsspital Y.________ vom 22. Oktober 2007). Das im Medizinischen Zentrum O.________ durchgeführte neuropsychologische Screening (Bericht vom 24. September 2003) ergab folgende Resultate: Das komplexe logische Denken war durchschnittlich gut, die verbale Leistung knapp durchschnittlich, die Aufmerksamkeit von der Genauigkeit her durchschnittlich, bezüglich der Schnelligkeit unterdurchschnittlich; die Konzentration war knapp durchschnittlich, ebenso das Kurzzeitgedächtnis. Das Langzeitgedächtnis war überdurchschnittlich gut, die Reizverarbeitung ebenfalls. Bei mehrfachen Reizen war der Versicherte knapp überfordert. Obwohl neuropsychologisch somit keine schwerwiegenden Defizite mehr festgestellt werden konnten, attestierten sowohl die Ärzte am medizinischen Zentrum O.________ als auch die Mediziner an der Neurochirurgischen Klinik am Universitätsspital Y.________ (Berichte vom 21. August und 14. Oktober 2003 sowie vom 22. Oktober 2007) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. H.________ riet dem Versicherten am 13. Juli 2007 immerhin, eine Berufserprobung nicht "a priori" abzulehnen; er hielt aber fest, die Zuweisung eines "Hilfsarbeiter-Teilzeitjobs" wäre für den Beschwerdeführer kränkend und deshalb der Gesundheit nicht förderlich.
 
4.3 Anlässlich der ambulanten Besprechung mit Prof Dr. H.________ vom 13. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer folgenden Tagesablauf an: Er stehe um 6 Uhr auf, bereite das Frühstück zu für sich und seine Ehefrau, gehe anschliessend mit dem Ortsbus einkaufen (wobei er versuche, ohne Notizen "durchzukommen"). Zu Hause würde er das Mittagessen kochen (dabei habe er am ehesten Schwierigkeiten mit der Zeiteinteilung und den Rezepten). Er schlafe über Mittag regelmässig ein bis zwei Stunden. Nachmittags trainiere er auf dem Hometrainer, spiele Klavier oder schneide und vertone Filme (was noch mühsam sei). Er spaziere/marschiere häufig mit seiner Ehefrau, lese Zeitung und versuche, das Gelesene später seiner Frau zu erzählen (was ihm Mühe bereite). Er gehe bedeutend früher Schlafen als vor der Krankheit.
 
4.4 Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer seit der Hirnblutung an neuropsychologischen Defiziten leidet, die nach Einschätzung der Ärzte aber nicht als schwer zu bezeichnen sind (E. 4.2 hievor). Der Versicherte ist nach seinen eigenen Schilderungen im Haushalt und in der Freizeit zu verschiedenen Aktivitäten fähig, auch wenn er hiefür mehr Zeit und längere Erholungsphasen benötigt. Dass die persistierenden Beeinträchtigungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen und für alle Tätigkeiten bewirkten, liegt daher zumindest nicht ohne Weiteres auf der Hand. Auch erwog die Vorinstanz zu Recht, dass gemäss ständiger Rechtsprechung der Versicherte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten ist, unqualifizierte Tätigkeiten (Hilfsarbeiten) auszuüben, d.h. sich das in einem solchen beruflichen Umfeld erzielbare Einkommen anrechnen zu lassen, wenn es aus gesundheitlicher Sicht zumutbar ist (z.B. Urteil I 173/03 vom 10. Oktober 2003 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund kann die Beurteilung des Dr. med. H.________, wonach die Verrichtung einer vom Versicherten als minderwertig empfundenen Tätigkeit einen ungesunden Stress auslösen würde, nicht massgeblich sein. Immerhin kann der Empfehlung des Dr. med. H.________, der Beschwerdeführer solle eine Berufsabklärung nicht grundsätzlich ablehnen, entnommen werden, dass (auch) dieser Arzt nicht von einer völligen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten ausging. Auch die Ärzte an der neurochirurgischen Klinik am Universitätsspital Y.________ erachteten die Arbeitsfähigkeit als durch intensive Physio- und Ergotherapie verbesserungsfähig (Bericht vom 21. August 2003) und die Ärzte am medizinischen Zentrum O.________ gingen davon aus, der Beschwerdeführer werde "voraussichtlich ab Ende September 2003" wieder schrittweise in die berufliche Tätigkeit einsteigen (Bericht vom 24. September 2003).
 
4.5 Ob aber eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden kann, steht damit noch nicht fest. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin stellten hiefür massgeblich auf den Bericht des Dr. med. L.________ vom 27. Dezember 2003 ab. Dieser hatte im Fragebogen "medizinische Beurteilung" in der Tat handschriftlich angekreuzt, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Versicherte halbtags arbeitsfähig. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin trugen indes dem Umstand Rechnung, dass Dr. med. L.________ im selben Bericht zunächst auf persistierende Beschwerden hinwies, insbesondere eine vermehrte Ermüdbarkeit (bereits nach 30 Minuten Bildschirmarbeit mit einfachen Aufgaben), starke Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen, und festhielt, er könne als Internist die Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilen (kardiopulmonal sei der Versicherte kompensiert, grob neurologisch fänden sich keine pathologischen Befunde). Er empfahl eine neurologische Testung, "damit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in die Wege geleitet werden kann bzw. um überhaupt die Arbeitsfähigkeit des Patienten" beurteilen zu können. In Würdigung dieser Angaben hätte auf die kreuzweise vermerkte hälftige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht abgestellt werden dürfen. Dies gilt umso mehr, als eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in den übrigen medizinischen Akten keine Stütze findet und insbesondere auch der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin. Dr. med. U.________, FMH für Chirurgie und Unfallchirurgie FMH, am 23. Oktober 2008 zum Schluss gelangte, in den Jahren 2003 und 2004 wären andere (als die angestammte), weniger anspruchsvolle Tätigkeiten (z.B. Überwachung, Planung, Lagerarbeiten, Arbeiten am Bildschirm ohne Zeitdruck) mit einer Arbeitsfähigkeit von (lediglich) ca. 25 % zumutbar gewesen. Im Übrigen hatte Dr. med. L.________ in den Zeugnissen vom 5. März und 14. Mai 2003 - ebenfalls - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und es ist seinen Ausführungen vom 27. Dezember 2003 nicht zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert hätte; im Gegenteil erachtete er den Zustand als stationär und hielt fest, eine Verbesserung sei ab März 2003 nicht mehr eingetreten.
 
4.6 Die Feststellung der Invalidenversicherung, wonach die Arbeitsfähigkeit 50 % betrage, ist nach dem Gesagten nicht haltbar. Im Rahmen einer laienhaften Plausibilitätsprüfung, auf welche sich das Gericht beschränkt (vgl. Urteil BGer 6B_29/2008 v. 10.9.08 E. 2.2.2 und 2.2.3), erscheint angesichts der persistierenden Beeinträchtigungen die Beurteilung des Dr. med. U.________ demgegenüber als nachvollziehbar, wonach ab dem Jahre 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % in einer einfachen Tätigkeit (Überwachung, Planung, Lagerarbeiten, Arbeiten am Bildschirm ohne Zeitdruck etc.) bestand. Bei einer Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 25 % ergibt sich aber nicht ein IV-Grad von 76 %, wie Dr. med. U.________ anzunehmen scheint, sondern ein höherer Wert, weil die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend sind. Die IV-Stelle hat das Valideneinkommen ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberfirma bezogen auf das Jahr 2003 auf Fr. 90'480.- festgesetzt, was unbestritten geblieben ist. Bei einem Tabellenlohn von Fr. 4'557.- (LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43, Totalwert Männer, Anforderungsniveau 4) bzw. angepasst an die Verhältnisse im Jahre 2003 (Lohnentwicklung: + 1,4 %; betriebsübliche Wochenarbeitszeit: 41,7 Stunden; Die Volkswirtschaft 9-2005 Tabelle B10.2 S. 91 und 1/2-2007 Tabelle B9.2 S. 94) von Fr. 4'817.- monatlich und Fr. 57'806.- jährlich resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 25 % ein Invaliditätsgrad von 84 % (für weitergehende Abzüge besteht kein Anlass). Auf dieser Grundlage hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu erbringen.
 
4.7 Was die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung betrifft, finden sich diesbezüglich in den Akten in der Tat keine Anhaltspunkte. Vielmehr stimmen die ärztlichen Beurteilungen darin überein, dass der Gesundheitszustand ca. ab März 2003 stationär geblieben ist (vgl. Berichte des Dr. med. S.________ vom 30. Juni 2007 sowie des Dr. med. T.________ vom 4. September 2007). Weiterungen erübrigen sich.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend werden die Gerichtskosten verhältnismässig verlegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2011 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen einen reglementarischen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 84 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Von den Gerichtskosten werden Fr. 250.- dem Beschwerdeführer und Fr. 250.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Oktober 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
 
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