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Informationen zum Dokument  BGer 1C_411/2011  Materielle Begründung
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BGer 1C_411/2011 vom 29.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_411/2011
 
Urteil vom 29. September 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
 
gegen
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. August 2011 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 mit einer auf den 26. September 2011 datierten Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat;
 
dass das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Track & Trace-Auszug sowie gemäss dem auf dem angefochtenen Urteil angebrachten Eingangsstempel am 26. August 2011 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist;
 
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;
 
dass die dreissigtägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am 27. August 2011 zu laufen begonnen hat und am Montag, 26. September 2011 (vgl. Art. 45 BGG) abgelaufen ist;
 
dass die mit 26. September 2011 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel sowie Track & Trace-Auszug erst am 27. September 2011 bei der Post aufgegeben worden ist;
 
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht worden ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. September 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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