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Informationen zum Dokument  BGer 1B_523/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_523/2011 vom 27.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_523/2011
 
Urteil vom 27. September 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffachsterstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Einstellung der Untersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
In Erwägung,
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. August 2011 den Rekurs von X.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgewiesen hat;
 
dass X.________ mit Eingabe vom 20. September 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts eingereicht hat;
 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der erwähnte Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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