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Informationen zum Dokument  BGer 6B_622/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_622/2011 vom 20.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_622/2011
 
Urteil vom 20. September 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,
 
Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vorladung in den Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. August 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das vorliegende Verfahren betrifft eine Vorladung des Beschwerdeführers in den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz, soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verschiebungsgesuchs eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage geltend machte, auf den bei ihr eingereichten Rekurs wegen Unzuständigkeit nicht ein. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel in Anwendung von Art. 106 Abs. 5 i.v.m. Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 StGB ab. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht mit keinem Wort auseinander. In seiner Eingabe weist er lediglich darauf hin, erst gegen Anfang 2012 die Busse bezahlen zu können. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. September 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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