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Informationen zum Dokument  BGer 9C_630/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_630/2011 vom 16.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_630/2011
 
Urteil vom 16. September 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
vertreten durch Z.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 22. Juni 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. Juni 2011,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 21. Juli 2011 angesetzten, am 25. August 2011 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist den ihr vom Gericht angezeigten Mangel der fehlenden Beibringung des vollständigen angefochtenen Entscheides (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG) nicht behoben hat,
 
dass sie die Beschwerde ebenso wenig hinsichtlich der ihr gleichzeitig angezeigten Mängel des Fehlens eines Antrages und einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) verbessert hat, enthalten doch sämtliche Vorbringen in den verschiedenen Eingaben und Beilagen nichts, was als den gesetzlichen Anforderungen genügende Anfechtung eines Gerichtsentscheides betrachtet werden könnte,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. September 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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