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Informationen zum Dokument  BGer 9C_633/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_633/2011 vom 15.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_633/2011
 
Urteil vom 15. September 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juli 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 1. September 2011 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Prozessführung,
 
in Erwägung,
 
dass ein Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts, mit welchem die unentgeltliche Prozessführung verweigert wird, in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, jedenfalls wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, sondern, wie hier der Fall, zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei (hier infolge mutwilliger Beschwerdeführung) abhängig gemacht wird (Urteile 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1 und 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 und 3.2),
 
dass die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
 
dass die Beschwerdeführerin indessen die Anordnung der Kostenpflichtigkeit als solche anerkennt und darum ersucht, es sei ihr eine angemessene Frist von zwei Monaten einzuräumen, um "die Mittel für den Kostenvorschuss (...) für diese Angelegenheit zu budgetieren",
 
dass dieses Begehren zweifellos ausserhalb des (durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegt, über den allein geurteilt werden könnte,
 
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist,
 
dass des Weiteren die Beschwerde den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen würde (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin fechte die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung als solche an,
 
dass diesfalls nämlich den Ausführungen nicht entnommen werden könnte, inwiefern das vorinstanzliche Erkenntnis, das Rechtsmittel sei aussichtslos und es sei (in Abweichung von der Regel der Kostenlosigkeit; Art. 1 KVG und Art. 61 lit. a ATSG) ein Kostenvorschuss wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu erheben, rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein soll,
 
dass insbesondere das Vorbringen, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und diskriminierend (vgl. Art. 9 und 8 Abs. 2 BV), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügte,
 
dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. das Urteil 9C_282+283/2011 vom 21. April 2011),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. September 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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