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Informationen zum Dokument  BGer 1C_378/2011  Materielle Begründung
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BGer 1C_378/2011 vom 13.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_378/2011
 
Urteil vom 13. September 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
2. B.________ Ltd.,
 
3. C.________ Organization,
 
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Patrizia Holenstein und
 
Dr. Alexander Glutz von Blotzheim,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
 
weitere Beteiligte:
 
1. D.________,
 
2. E.________,
 
3. F.________ AG,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwälte
 
Dr. Patrizia Holenstein und
 
Dr. Alexander Glutz von Blotzheim.
 
Gegenstand
 
Amtshilfe (DBA-USA),
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. August 2011 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 9. August 2010 entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV), dem Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika (IRS) sei Amtshilfe zu leisten in Bezug auf A.________ als wirtschaftlich Berechtigter an der B.________ Ltd. Diese Verfügung stützte die EStV auf das Abkommen vom 19. August 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) über ein Amtshilfegesuch des IRS betreffend die UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (in der von der Bundesversammlung am 17. Juni 2010 genehmigten Fassung; SR 0.672.933.612).
 
Mit Urteil vom 23. August 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen die Verfügung der EStV vom 9. August 2010 gerichtete gemeinsame Beschwerde von A.________, der B.________ Ltd. sowie der C.________ Organization ab, soweit es darauf eintreten konnte. Mit demselben Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Verfahrensanträge sowohl der Beschwerdeführenden als auch der Beigeladenen ab, soweit darauf eingetreten wurde.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. September 2011 beantragen A.________, die B.________ Ltd. sowie die C.________ Organization unter anderem, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 und die Verfügung der EStV vom 9. August 2010 seien aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie unter anderem die superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung und eines Verbots der Herausgabe von Daten an den IRS.
 
2.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe nicht zulässig (Art. 83 lit. h BGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Sachbereich auf Beschwerde hin endgültig (Art. 31 und Art. 33 lit. d VGG i.V.m. Art. 83 lit. h BGG; BGE 137 II 128 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Zuständigkeit des Bundesgerichts kann in solchen Fällen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht mit seiner Zuständigkeit zur Beurteilung bestimmter Fälle betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gemäss Art. 84 BGG begründet werden (vgl. BGE 137 II 128 E. 2.3 mit Hinweisen; s. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2011 vom 11. Mai 2011 E. 1.2 und 1C_573/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2). Auf die vorliegende Beschwerde kann das Bundesgericht somit nicht eintreten. Somit kann es auch die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden nicht beurteilen.
 
3.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, den weiteren Beteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. September 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Haag
 
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