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Informationen zum Dokument  BGer 1B_457/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_457/2011 vom 12.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_457/2011
 
Urteil vom 12. September 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, Postfach, 4310 Rheinfelden.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Strafverfahrens,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Y.________ und X.________ erstatteten am 25. Mai 2008 Strafanzeige gegen Z.________ wegen Betrugs und Diebstahls. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 22. April 2010 ein. Eine dagegen von den Anzeigern erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Juni 2010 ab.
 
Y.________ und X.________ ersuchten am 30. Mai 2010 um Ausweitung der Strafanzeige auf W.________. Das Bezirksamt Laufenburg trat auf dieses Begehren mit Verfügung vom 30. Juli 2010 nicht ein.
 
2.
 
Mit Schreiben vom 22. März 2011 ersuchte Y.________ um Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Z.________ und W.________. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2011 ab, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorhanden seien. Dagegen erhob Y.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. August 2011 abwies. Die Beschwerdekammer verneinte das Vorliegen eines neuen Beweismittels. Aus den Äusserungen von Z.________ anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 3. März 2011 lasse sich keine neuen Tatsachen ableiten. Als neuer Beweis dafür, dass Z.________ die Rapporte eigenhändig verfälscht habe und sich dadurch unrechtmässig bereichern wollte, seien diese Aussagen auch im Zusammenhang mit dem Werkvertrag und den Regierapporten völlig ungeeignet.
 
3.
 
Y.________ und X.________ führen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 4. September 2011 (Postaufgabe 5. September 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
4.
 
X.________ war nicht Partei im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Es stellt sich daher die Frage, ob sie legitimiert ist, den obergerichtlichen Entscheid zusammen mit Y.________ beim Bundesgericht anzufechten. Da aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten ist, kann diese Frage offen bleiben.
 
5.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
Die Beschwerdeführer nennen keinen zulässigen Beschwerdegrund. Sie legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
6.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. September 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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