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Informationen zum Dokument  BGer 5A_597/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_597/2011 vom 07.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_597/2011
 
Urteil vom 7. September 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus.
 
Gegenstand
 
Beschlagnahme gepfändeter Sachen, Widerspruchsverfahren,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. August 2011 des Obergerichts des Kantons Glarus (als oberer Aufsichtsbehörde gemäss SchKG).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. August 2011 des Obergerichts des Kantons Glarus, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörd) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die durch das Betreibungsamt angeordnete Beschlagnahme von zwei gepfändeten Autos) abgewiesen hat,
 
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer, nachdem seine Drittansprache an den Fahrzeugen von der Betreibungsgläubigerin bestritten worden sei, Frist zur Klage auf Feststellung seines Anspruchs angesetzt und, nachdem der Beschwerdeführer keine Klage erhoben habe, die Fahrzeuge (zufolge des angedrohten Dahinfallens des Anspruchs in der betreffenden Betreibung) beschlagnahmt (Art. 107 Abs. 5 SchKG), ein unverschuldetes Hindernis an der unterbliebenen Klageerhebung im Sinne eines Fristwiederherstellungsgrundes (Art. 33 Abs. 4 SchKG) liege nicht vor, das vom Beschwerdeführer behauptete Unwissen stelle ebenso wenig ein solches Hindernis dar wie die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Folgen eines 2005 erlittenen Burnouts), ein Arztzeugnis habe er nicht eingereicht,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
 
dass der Beschwerdeführer, der das Nichteinhalten der Klagefrist ausdrücklich anerkennt, in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass es insbesondere nicht genügt, die (bereits vom Obergericht behandelten) Vorbringen über die angebliche Unwissenheit und die gesundheitlichen Probleme zu wiederholen, das Eigentum an den Fahrzeugen zu beteuern und ein ärztliches Zeugnis in Aussicht zu stellen, zumal neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin unzulässig sind (Art. 99 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 26. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt sowie dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. September 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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