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Informationen zum Dokument  BGer 9C_574/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_574/2011 vom 06.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_574/2011
 
Urteil vom 6. September 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 16. Juni 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 8. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 16. Juni 2011,
 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 9. August 2011 an S.________, wonach (u.a.) die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
 
in die daraufhin von S.________ am 25. August 2011 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen), was voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
 
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da die Versicherte zwar geltend macht, die vorinstanzliche Begründung sei unrichtig, die psychiatrische Begutachtung sei für eine ausführliche Klärung zu kurz gewesen, es sei zu Missverständnissen und Ungenauigkeiten gekommen, weshalb ein neues, "gerechteres" Gutachten veranlasst werden müsse, zumal sie es als ungerecht empfinde, dass viele ehemalige Kolleginnen und Kollegen aus dem Drogenmilieu eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhielten,
 
dass den beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, und die erhobenen Rügen insbesondere nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), da das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt hat, weshalb es den Beurteilungen des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2009 und 24. April 2010, Beweiswert zumass und es sich insbesondere mit dem Vorbringen der Versicherten befasste, eine - medikamentös behandelte - Depression habe bereits im Jugendalter bestanden und sei Ursache der späteren Drogensucht gewesen (was sich anhand der beigezogenen Akten der damaligen Kinder- und Jugendpsychiatrie X.________ nicht bestätigen liess),
 
dass in der Beschwerde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz fehlt,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. September 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
 
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