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Informationen zum Dokument  BGer 5A_584/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_584/2011 vom 06.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_584/2011
 
Urteil vom 6. September 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Y.________.
 
Gegenstand
 
Grundpfandverwertung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. August 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. August 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Y.________ (Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Aberkennungsklage gegen das Amt für Finanzen hinsichtlich des bestrittenen Betrags von Fr. 231.40 und Zurückweisung der Bestreitung des Lastenverzeichnisses in allen weiteren Punkten) abgewiesen hat,
 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
 
in Erwägung,
 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, Forderungsbeträge, bei denen bereits rechtskräftig über die Beseitigung des Rechtsvorschlags entschieden worden sei, könnten im Lastenverzeichnis nicht mehr bestritten werden (BGE 118 III 22 E. 2a S. 23 f.), die Friedensrichterin der Stadt Zürich habe die Anerkennung der Klage der UBS vorgemerkt und das Verfahren abgeschrieben, in den Akten befinde sich ein Schriftstück, wonach der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe, hinsichtlich der Entscheidgebühr der Friedensrichterin belege der Beschwerdeführer zwar seine Bemühungen um Ratenzahlungen, indessen sei nicht erstellt, dass der Betrag mittlerweise bezahlt worden sei, in Anbetracht der Offizialmaxime sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht erforderlich (BGE 122 I 8),
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 25. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. September 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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