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Informationen zum Dokument  BGer 1F_22/2011  Materielle Begründung
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BGer 1F_22/2011 vom 26.08.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_22/2011
 
Urteil vom 26. August 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Raselli,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Gemeinderat Regensberg, 8158 Regensberg,
 
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_288/2011 vom 6. Juli 2011.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil vom 6. Juli 2011 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen eine am 18. Mai 2011 betreffend Ausnahmebewilligung/Wiederherstellungsbefehl ergangene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_288/2011).
 
Mit Revisionsgesuch vom 18. August (Postaufgabe: 19. August) 2011 beantragt X.________ sinngemäss, das bundesgerichtliche Urteil vom 6. Juli 2011 sei aufzuheben.
 
2.
 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
 
Der Gesuchsteller kritisiert das angefochtene bundesgerichtliche Urteil ganz allgemein. Dabei unterlässt er es allerdings, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen, auf die er gemäss Schreiben vom 5. August 2011 hingewiesen worden ist. Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
 
3.
 
Das Revisionsgesuch ist als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 64 BGG zu erachten, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich jedoch, keine Kosten zu erheben (Art. 66 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Regensberg, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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