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Informationen zum Dokument  BGer 9C_552/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_552/2011 vom 23.08.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_552/2011
 
Urteil vom 23. August 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
R.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Pensionskasse BKW, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern,
 
Vorsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins SHV, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 16. Juni 2011.
 
In Erwägung,
 
dass das Regionalgericht, Zivilabteilung, die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden und festgestellt hat, dass die Parteien gestützt auf Art. 122 ZGB je Anspruch auf die Hälfte der während der Ehedauer geäufneten Austrittsleistungen des anderen Ehegatten haben (Dispositiv-Ziffer 3 des am 8. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsenen Urteils vom 17. Januar 2011),
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, an welches die Scheidungsakten zur Durchführung des berufsvorsorgerechtlichen Teilungsverfahrens überwiesen wurden, nach abgeschlossener Instruktion und Gewährung des rechtlichen Gehörs, den Vorsorgeausgleich unter Beachtung der Vorgabe hälftiger Teilung gemäss rechtskräftigem Scheidungserkenntnis ausführte (Entscheid vom 16. Juni 2011),
 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht weitergezogen hat,
 
dass die entsprechende Beschwerdeeingabe vom 6. Juli 2011 (Poststempel) keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
 
dass sämtliche Vorbringen sich auf den Vorwurf beschränken, es sei - angesichts aller Geschehnisse während der Ehe - "willkürlich", "unverständlich", "beschämend" (u.a.m.), "dass ich ihm die Hälfte der Pensionskassen-Gelder auszahlen soll/muss", worin offensichtlich keine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 erster Satz und des Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung erblickt werden kann, zumal die Beschwerdeführerin den Rechtsumstand verkennt, dass der von ihr beanstandete hälftige Teilungsschlüssel - im rechtskräftigen Scheidungsurteil festgelegt - vom kantonalen Verwaltungsgericht, welches den Vorsorgeausgleich ausführt, nicht abgeändert werden konnte (BGE 132 V 337 E. 2.2 und 2.3 S. 341 f.), weshalb sämtliche vorgetragenen Argumente unbehelflich sind,
 
dass daher die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108, gestützt auf Abs. 1 lit. b BGG, zu erledigen und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdegegner im Dispositiv auf dem Ediktalweg, der Pensionskasse BKW, der Vorsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins SHV, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. August 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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