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Informationen zum Dokument  BGer 5A_544/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_544/2011 vom 23.08.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_544/2011
 
Urteil vom 23. August 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter L. Meyer, Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsstatthalteramt A.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
 
Nach Einsicht:
 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des (im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs nach Art. 397a ZGB in das Psychiatriezentrum B.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Entlassungs- und Urlaubsgesuchs und gegen die Beibehaltung der Massnahme abgewiesen hat,
 
in Erwägung:
 
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an einer langjährigen ... mit körperlichen und sozialen Folgeschäden leidende Beschwerdeführer sei weder behandlungs- noch krankheitseinsichtig, nach verschiedenen Entweichungen aus der Klinik sei er stark ... zurückgekehrt, beim Beschwerdeführer bestehe eine akute und hohe Rückfallgefahr, ein weiterer längerfristiger Rückfall hätte eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes zur Folge, die Weiterführung des stationären Aufenthalts sei daher unumgänglich,
 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen (als Entlassungsgesuch an das Regierungsstatthalteramt A.________ gerichteten, von diesem jedoch wegen der noch laufenden Beschwerdefrist als Beschwerde an das Bundesgericht übermittelten) Eingaben keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers im Psychiatriezentrum B.________ bundesrechtskonform ist,
 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen ... in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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