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Informationen zum Dokument  BGer 5A_532/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_532/2011 vom 17.08.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_532/2011
 
Urteil vom 17. August 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich,
 
II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
 
Gegenstand
 
Entlassung aus einem Pflegezentrum.
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der (1944 geborenen) Beschwerdeführerin abgewiesen und einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon (Nichteintreten auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Rückverlegung aus dem Pflegezentrum A.________ in das Altersheim B.________) bestätigt hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, das Bezirksgericht habe die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht als Gesuch um gerichtliche Beurteilung eines (vermeintlich bestehenden) fürsorgerischen Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 397d ZGB qualifiziert, gemäss ihren eigenen Vorbringen sei indessen die Beschwerdeführerin nicht auf Grund eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs, sondern freiwillig ins Pflegezentrum A.________ eingetreten, in ihrer Beschwerde an das Obergericht wehre sich die Beschwerdeführerin denn auch nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung des Nichtbestehens einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, zutreffend sei daher die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung des - mangels Vorliegens eines behördlichen oder ärztlichen Unterbringungs- bzw. Zurückbehaltungsentscheids - gar nicht bestehenden fürsorgerischen Freiheitsentzugs nicht eingetreten,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass es insbesondere nicht genügt, die Freiwilligkeit des Eintritts in das Pflegezentrum A.________ zu bestreiten und einen (angeblich) von einem Arzt bloss angedrohten fürsorgerischen Freiheitsentzug zu behaupten,
 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 9. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. August 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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