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Informationen zum Dokument  BGer 2C_551/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_551/2011 vom 12.08.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_551/2011
 
Urteil vom 12. August 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
gegen
 
Kantonspolizei Basel-Stadt, Taxibüro,
 
Clarahofweg 38, 4005 Basel,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement
 
des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung; Entzug der Taxihalter- und Taxichauffeurbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 10. Mai 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Verfügung des Taxibüros der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 8. November 2010, mit welcher dieses X.________ die Taxihalterbewilligung und die Taxichauffeurbewilligung zufolge eines getrübten Leumunds für unbestimmte Zeit entzogen und für den Fall eines Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung angeordnet hat;
 
in den vom Betroffenen eingereichten Rekurs und seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;
 
in die Zwischenentscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 10. Dezember 2010 bzw. des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 10. Mai 2011, mit welchen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde;
 
in die von X.________ am 29. Juni 2011 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher dieser erneut um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht;
 
in die beigezogenen Akten und in die eingeholten Vernehmlassungen,
 
in Erwägung,
 
dass vorliegend ein Zwischenentscheid bezüglich die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Streit liegt und die Beschwerde hiergegen zulässig ist, da dieser Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), zumal er zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens die Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit untersagt bleibt;
 
dass mittels der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen indes nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von § 47 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG/BS) behauptet, welcher vorsieht, dass ein Rekurs aufschiebende Wirkung hat, wenn ihm diese nicht im voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird;
 
dass der Beschwerdeführer seine Rüge im Wesentlichen damit begründet, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur erfolgen dürfe, wenn hierfür überzeugende und wichtige Gründe vorlägen und sich diese Massnahme auch als verhältnismässig erweise, was hier gerade nicht der Fall sei;
 
dass die Vorinstanzen demgegenüber darauf verweisen, dass der Beschwerdeführer einerseits rechtskräftig wegen Strassenverkehrsdelikten vorbestraft ist und andererseits am 14. Oktober 2010 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen sexueller Belästigung bzw. Freiheitsberaubung von zwei Taxi-Kundinnen verurteilt wurde, wobei dieses Urteil zufolge Appellation durch die Staatsanwaltschaft und den Beschwerdeführer noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist;
 
dass die Vorinstanzen wegen den im Raum stehenden Sexualdelikten an weiblichen Fahrgästen zum Schluss gelangten, dass es aus Gründen des Kundenschutzes erforderlich sei, dem Beschwerdeführer die weitere Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer bereits für die Dauer des Verfahrens mittels Entzug bzw. Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweilen zu verbieten;
 
dass sich diese Schlussfolgerung jedenfalls nicht als willkürlich erweist, zumal einerseits ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse daran besteht, dass die Passagiere eines behördlich konzessionierten Taxifahrers auf dessen Integrität und tadelloses Verhalten vertrauen können und andererseits aufgrund der voneinander unabhängigen Strafanzeigen zweier Frauen und der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers jedenfalls ein dringender Tatverdacht gegen diesen besteht, welcher die angefochtene Massnahme für die Dauer des Entzugsverfahrens rechtfertigt;
 
dass die angefochtene Massnahme angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Delikte auch als verhältnismässig erscheint und es im vorliegenden Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht darauf ankommt, ob die zuständige Behörde den Bewilligungsentzug bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte anordnen können;
 
dass der Beschwerdeführer im Umstand, dass er für die Dauer des Verfahrens nicht seiner Tätigkeit als Taxifahrer nachgehen kann, überdies einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu erkennen glaubt;
 
dass auch diese Rüge ins Leere geht, zumal für den Entzug bzw. die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses gemäss den obenstehenden Erwägungen eine gesetzliche Grundlage besteht, diese Massnahme dem öffentlichen Interesse entspricht und auch das Gebot der Verhältnismässigkeit gewahrt wurde (vgl. Art. 36 BV);
 
dass sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) abzuweisen und im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen ist;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist und die Gerichtskosten daher dem Beschwerdeführer zu auferlegen sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Basel-Stadt, Taxibüro, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. August 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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