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Informationen zum Dokument  BGer 8C_249/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_249/2011 vom 09.08.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_249/2011 {T 0/2}
 
Urteil vom 9. August 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung
 
(Arbeitslosenentschädigung, Vermittlungsfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Februar 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen sprach dem seit 1. Juni 2008 zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldeten K.________ (Jg. 1963) mit Verfügung vom 18. Februar 2010 die Vermittlungsfähigkeit ab 12. Februar 2010 ab. Dies bestätigte das Amt mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010.
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 18. Februar 2011 ab.
 
C.
 
K.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Antrag, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei von einer Verneinung seiner Vermittlungsfähigkeit abzusehen; zudem sei der Einsprache (recte: Beschwerde) aufschiebende Wirkung zu erteilen.
 
Das Arbeitsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen - also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden - zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
2.
 
Bezüglich der gesetzlichen Normierung der Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), deren Begriffsumschreibung (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und der von der Rechtsprechung hiezu weiter konkretisierten Grundsätze wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen kantonalen Entscheid verwiesen. Dasselbe gilt für die der arbeitslosen Person obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVIG) sowie die Notwendigkeit eines monatlichen Nachweises ihrer Stellenbemühungen (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG; Art. 26 Abs. 2 ff. AVIV; vgl. auch Art. 28 ATSG).
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat sich zunächst mit der Frage befasst, ob das Arbeitsamt vor Erlass der angefochtenen Verfügung verfahrensrechtliche Grundsätze - namentlich die Gewährung des rechtlichen Gehörs - missachtet hat, was allenfalls die Rechtmässigkeit der verfügten Verneinung der Vermittlungsfähigkeit in Frage stellen könnte. Dabei stellte es fest, die Verwaltung habe dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit am 18. Februar 2010 verfügungsweise abgesprochen, obschon die in einem Schreiben vom 27. Januar 2010 gesetzte und schliesslich bis 26. Februar 2010 verlängerte Frist für eine Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen damals noch nicht abgelaufen war. Ob darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken sei, liess die Vorinstanz angesichts der ihr zustehenden Möglichkeit, sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen, womit eine Verletzung des Gehörsanspruchs jedenfalls als geheilt gelten könne, letztlich offen. Immerhin zog sie in diesem Zusammenhang in Betracht, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer auf den 11. Februar 2010 anberaumten, zufolge seines uneinsichtigen Verhaltens jedoch erfolglos verlaufenen Besprechung mit der Leiterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und dem zuständigen Bereichsleiter Gelegenheit gehabt hätte, sich zumindest mündlich zu den ihm gemachten Vorwürfen zu äussern. Auch verwarf die Vorinstanz den Einwand, die vorgesehene "Sanktion" sei nicht rechtsgenüglich angekündigt worden, denn laut ATSG sei dies im Arbeitslosenversicherungsrecht - anders als in andern Sozialversicherungsbereichen - gar nicht nötig; ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 ATSG) sei hier nicht vorgesehen.
 
3.2 Dass diese Betrachtungsweise Bundesrecht verletzen oder allenfalls auf einer im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG mangelhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen könnte, vermag der Beschwerdeführer, der sich in seiner Rechtsschrift im Wesentlichen darauf beschränkt, die fraglichen Geschehnisse erneut aus seiner persönlichen Sicht aufzuzeigen und seinen von der Vorinstanz bereits verworfenen Standpunkt zu wiederholen, nicht darzutun. Aufgrund des vom kantonalen Gericht - grundsätzlich verbindlich - festgestellten Verlaufs der Sitzung vom 11. Februar 2010, wo der Beschwerdeführer ausdrücklich auf einer anfechtbaren Verfügung bestand, war eine schriftliche Stellungnahme nicht mehr zu erwarten, weshalb der Verwaltung nicht vorgeworfen werden kann, die nunmehr angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2010 vor Ablauf der eingeräumten Frist erlassen zu haben. Auch der Verzicht auf die beantragte Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin der Besprechung vom 11. Februar 2010 lässt sich nicht beanstanden, war doch voraussehbar, dass diese als Ehepartnerin höchstens dessen Darlegungen bestätigen würde, was indessen - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung - nicht zu einer abweichenden Beurteilung hätte führen können. Von mangelhafter oder gar fehlender Ankündigung der erhobenen Vorwürfe und der deshalb vorgesehenen Massnahmen kann im Übrigen keine Rede sein, wozu auf das bereits erwähnte Schreiben vom 27. Januar 2010, die Unterredung vom 11. Februar 2010 und die Umstände verwiesen werden kann, welche vorgängig schon mehrfach zu Ermahnungen und gar zu Einstellungen in der Anspruchsberechtigung geführt haben.
 
4.
 
4.1 In materieller Hinsicht hat das kantonale Gericht das Verhalten des Beschwerdeführers und die ihm im Einzelnen vorgehaltenen Vorkommnisse bis zur verfügungsweisen Verneinung der Vermittlungsfähigkeit am 18. Februar 2010 und der im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 erfolgten Bestätigung derselben einer eingehenden Prüfung unterzogen. Gesamthaft gewürdigt, gelangte es zum Schluss, dass es diese rechtfertigten, die Vermittlungsfähigkeit in Frage zu stellen und schliesslich deren Verneinung zu verfügen.
 
4.2 Auch was die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, zumeist seine Arbeitsbemühungen und deren Nachweis sowie den Umgang mit Mitarbeitern des RAV, insbesondere aber auch die mangelnde Bereitschaft zur Teilnahme an und aktiven Mitwirkung bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen, betreffenden Vorkommnisse anbelangt, liegen für das Bundesgericht verbindliche Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts vor. Wer mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorinstanzliche Sachverhaltserhebungen anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Die blosse Bestreitung einzelner Sachverhaltselemente ohne weitergehende Begründung genügt nicht, um diese als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, sodass das Bundesgericht davon trotz eingeschränkter Überprüfungsbefugnis abweichen könnte. Dass die Vorinstanz das für das Finden einer Anstellung kaum förderliche und deshalb als tadelnswert eingestufte Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit betrachtet als hinreichend ausgeprägt wertete, um dessen Vermittlungsfähigkeit in Abrede zu stellen, ist mit der diesbezüglichen Rechtsprechung durchaus vereinbar (vgl. BGE 112 V 215 E. 1b S. 218 und ARV 1993/94 Nr. 8 S. 55 E. 1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl., in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 2262 Rz. 272 und 273), was schon im angefochtenen Entscheid aufgezeigt worden ist. Eine diesem anhaftende konkrete Rechtswidrigkeit wird vom Beschwerdeführer denn mit Recht auch nicht geltend gemacht. Es muss unter diesen Umständen aber mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit sein Bewenden haben. In der Beschwerdeschrift wird jedenfalls nichts vorgebracht, was angesichts der dem Bundesgericht nur beschränkt möglichen Überprüfung die beantragte Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu begründen vermöchte.
 
5.
 
5.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
5.2 Das Ersuchen um aufschiebende Beschwerdewirkung wird mit heutigem Urteil hinfällig.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. August 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
 
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