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Informationen zum Dokument  BGer 5D_129/2011  Materielle Begründung
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BGer 5D_129/2011 vom 26.07.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_129/2011
 
Urteil vom 26. Juli 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Y.________ (Gerichtspräsidium),
 
Obergericht des Kantons Aargau, ,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausstand (Rechtsöffnung),
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens für 2'206 Franken Gerichtskosten) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers sowohl gegen sämtliche Mitglieder des Aargauer Obergerichts wie auch gegen einen Präsidenten des Bezirksgerichts Y.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in das sinngemässe Ausstandsbegehren auch gegen das Bundesgericht und in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass auf das - einzig zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich gestellte - sinngemässe Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib 301),
 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Obergericht im Entscheid vom 28. Juni 2011 erwog, weil der Beschwerdeführer dem gesamten Obergericht Befangenheit unterstelle, statt Befangenheitsgründe für jedes einzelne Gerichtsmitglied vorzubringen, erweise sich das gegen das Obergericht gerichtete Ausstandsbegehren zum Vornherein als unzulässig, zumal ausser der Mitwirkung in früheren Erkenntnisverfahren keine Ausschliessungsgründe für das vorliegende Vollstreckungsverfahren geltend gemacht würden (BGE 105 Ib 301),
 
dass das Obergericht hinsichtlich des gegen den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten gerichteten Ausstandsbegehrens erwog, konkrete Anhaltspunkte, welche einen bei objektiver Betrachtung begründeten Anschein der Befangenheit erwecken könnten, lägen nicht vor, die vorgängige Mitwirkung eines Richters im Erkenntnisverfahren bilde noch keinen Ausstandsgrund für das Rechtsöffnungsverfahren (vgl. BGE 120 Ia 82 E. 6), Gläubiger der Rechtsöffnungsforderung (Gerichtskosten) sei nicht der erstinstanzliche Richter, sondern der Kanton Aargau,
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar verfassungsmässige Rechte anruft,
 
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, auf Eingaben im kantonalen Verfahren zu verweisen, zahlreichen kantonalen Behörden Befangenheit vorzuwerfen und die "komplette Neubeurteilung der ganzen Angelegenheit" durch eine "neutrale, kompetente und bemächtigte (sic) Instanz" zu fordern,
 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. Juni 2011 verfassungswidrig sein soll,
 
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, ohne dass dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung weiterer Eingaben anzusetzen ist,
 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juli 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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