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Informationen zum Dokument  BGer 2C_504/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_504/2011 vom 25.07.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_504/2011
 
Urteil vom 25. Juli 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ SA,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian G. Lüthi,
 
gegen
 
Gemeinde Madulain, 7523 Madulain,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Metzger,
 
Gegenstand
 
Lenkungsabgabe Erstwohnungspflicht (Rückerstattung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
 
gerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer,
 
vom 10. Mai 2011.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 9. März 2009 erteilte die Baubehörde der Gemeinde Madulain der X.________ SA die Baubewilligung für den Umbau der "A.________", worin sie vor Baubeginn aufgrund der Planungszone die Bezahlung einer provisorischen Lenkungsabgabe in der Höhe von Fr. 404'000.-- verlangte. Auf Intervention der X.________ SA reduzierte die Gemeinde diese am 14./16. April 2009 auf Fr. 235'000.--, welche am 15. Mai 2009 vorbehaltslos bezahlt wurde. Am 21. Juli 2009 ersuchte die X.________ SA die Gemeinde Madulain, ihr die grundlos überwiesene Summe zurückzuzahlen, was diese mit Verfügung vom 17. Januar 2011 ablehnte. Die X.________ SA gelangte hiergegen erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 10. Mai 2011 aufzuheben und die Gemeinde Madulain zu verurteilen, ihr einen Betrag von Fr. 235´000.-- nebst Zins zu 5 % seit 29. Juli 2009 zurückzuerstatten.
 
2.
 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit die Eingabe überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt; sie kann ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3). Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Eingabe, was sie bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hat; mit dessen Erwägungen zu ihren Darlegungen setzt sie sich nicht oder nur punktuell auseinander. Weder legt sie dar, inwiefern der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. Art. 105 BGG), noch begründet sie, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht - entgegen dessen Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin - bundesrechtswidrig entschieden hätte. Die blosse Behauptung einer Rechtsverletzung unter Wiederholung des eigenen Standpunkts genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht.
 
2.2
 
2.2.1 Entsprechende Verletzungen von Bundesrecht sind auch nicht ersichtlich: Die Gemeine Madulain hat am 14./16. April 2009 die geschuldete provisorische Lenkungsabgabe wiedererwägungsweise von Fr. 404'000.-- auf Fr. 235'000.-- reduziert. Das entsprechende Schreiben erfüllte sämtliche Voraussetzungen an eine Verfügung und war ausdrücklich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Gestützt auf diese musste auch einem Laien klar sein, dass es sich hierbei um einen offiziellen Akt und nicht um ein unverbindliches Schreiben handelte. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid nicht an, sondern bezahlte die entsprechende Rechnung vorbehaltlos. Das Verwaltungsgericht ging deshalb zu Recht davon aus, dass die Wiedererwägungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei.
 
2.2.2 Die Verfügung war - entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin - auch nicht nichtig (vgl. BGE 136 II 489 E. 3.3): Zwar war die Auferlegung der Lenkungsabgabe rechtsfehlerhaft (vgl. BGE 136 I 142 ff.), der entsprechende Mangel jedoch nicht offensichtlich oder leicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat ihn selber nicht gesehen und die damit verbundene Rechnung vorbehaltslos bezahlt. Es hätte ihr freigestanden, den Entscheid der Gemeinde Madulain vom 14./16. April 2009 anzufechten und deren Rechtsauffassung richterlich überprüfen zu lassen, wie dies andere Betroffene getan haben. Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Widerrufs- bzw. Revisionsgrunds (Art. 25 und Art. 67 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [BR 370.100]) verneint hat, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz hierbei das kantonale Recht willkürlich ausgelegt oder diesbezüglich anderweitig Bundesverfassungsrecht verletzt hätte (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Begründungspflicht").
 
3.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juli 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Hugi Yar
 
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