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Informationen zum Dokument  BGer 1C_312/2011  Materielle Begründung
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BGer 1C_312/2011 vom 19.07.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_312/2011
 
Urteil vom 19. Juli 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Tennisclub Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager,
 
Politische Gemeinde St. Gallen, Baubewilligungskommission, Neugasse 3,
 
9004 St. Gallen,
 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Bau einer unterirdischen Tennishalle,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2011
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Eingabe vom 9. Juli 2011 führt X.________ gegen das am 31. Mai 2011 betreffend Bau einer unterirdischen Tennishalle ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
 
2.
 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
 
Laut Aktenlage ist das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat somit am 9. Juni 2011 zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 8. Juli 2011 (Freitag) ist sie abgelaufen (Art. 45 BGG). Die erst am Samstag, 9. Juli 2011 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (s. Art. 48 BGG). Demgemäss ist schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten.
 
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
 
3.
 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde St. Gallen sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Aemisegger Bopp
 
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