VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2F_8/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2F_8/2011 vom 05.07.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2F_8/2011
 
Verfügung vom 5. Juli 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
 
Bundesverwaltungsgericht Abteilung I,
 
Postfach, 3000 Bern 14.
 
Gegenstand
 
Mehrwertsteuer 2. Quartal 1996 bis 1. Quartal 1998; Solidarhaftung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Mai 2011, womit sie ein bei ihr eingereichtes Wiedererwägungsgesuch von X.________ vom 12. Mai 2011 gegen ihren Einsprache-Entscheid vom 3. April 2004 betreffend solidarische Haftung für ungerechtfertigt vorgenommene Vorsteuerabzüge der A.________ AG im Zeitraum 1996 bis 1998 dem Bundesgericht zwecks allfälliger Entgegennahme als Revisionsgesuch gegen sein diese Angelegenheit betreffendes Urteil 2C_356/2008 vom 21. November 2008 überwiesen hat,
 
in das Schreiben vom 4. Juli 2011, womit X.________ innert erstreckter Frist klarstellt, dass er das Bundesgericht nicht angerufen habe, es vielmehr Sache der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei, das Wiederwägungsgesuch zu prüfen und dann einen Entscheid zu fällen, und dass er mit der Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs als Revisionsgesuch nicht einverstanden sei,
 
in Erwägung,
 
dass damit das bundesgerichtliche Verfahren ohne Weiterungen gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist,
 
dass unter den gegebenen Umständen in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juli 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).