VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_451/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_451/2011 vom 28.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
?{T 0/2}
 
6B_451/2011
 
Urteil vom 28. Juni 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unbekannt,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, vom 11. Mai 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
Wie der Beschwerdeführer aus den analogen Urteilen 227/2011 vom 29. März 2011 und 6B_322/2011 vom 11. Mai 2011 weiss, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten und ist ihm eine erhöhte Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider C. Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).