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Informationen zum Dokument  BGer 8C_75/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_75/2011 vom 21.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_75/2011
 
Urteil vom 21. Juni 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1946 geborene M.________ war seit 2. April 1990 als Lastwagenchauffeur für die X.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 8. Juni 1998 stürzte er bei der Arbeit von einer Hebebühne, prallte auf eine Eisenkante und zog sich dabei gemäss Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med G.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Juli 1998 eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS), der rechten Schulter, des Thorax dorsal und des Beckens zu. Bei einem weiteren Sturz am 27. Juni 1998 verletzte er sich am Kleinfinger rechts. Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen und stellte diese kurz darauf, gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. August 1998, wieder ein.
 
Seit 1. Juni 1999 bezog M.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 24. November 2000; in Gutheissung der gegen die rentenaufhebende Revisionsverfügung vom 24. April 2009 geführten Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Sache mit Entscheid vom 7. Juli 2010 zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück).
 
Nachdem M.________ am 30. Februar 2000 (gemäss Operationsbericht; recte wohl: 1. März 2000) an der rechten Schulter operiert worden war, liess er am 17. Mai 2000 einen Rückfall zum Unfall vom 8. Juni 1998 melden. Die SUVA erbrachte erneut Versicherungsleistungen, bis sie den Fall mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 per 20. September 2000 wiederum abschloss. Auf Einsprache hin hob sie diesen Verwaltungsakt auf und anerkannte ihre Leistungspflicht (formloser Abschluss des Einspracheverfahrens durch Mitteilung vom 26. September 2001). Nach weiteren Abklärungen, namentlich Einholung der Gutachten des Prof. Dr. med. A.________, Chefarzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie, Spital Y.________, vom 24. November 2003 und der Frau PD Dr. med. T.________, Chefärztin, Klinik für Neurologie, Spital Y.________, vom 30. Dezember 2005 sowie der polydisziplinären Expertise des Zentrums W.________ vom 22. Mai 2007 stellte sie ihre Leistungen per 30. Juni 2007 ein und lehnte einen Rentenanspruch ab (Verfügung vom 28. Juni 2007). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2008).
 
B.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Dezember 2010).
 
C.
 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm eine Rente "bei einer Invalidität von 100 %" zuzusprechen; eventualiter sei eine Rückweisung der Sache anzuordnen, verbunden mit der Auflage, ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente im Besonderen (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335) und zum Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante und die damit verbundene Beweislast (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 8C_901/2009). Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) und zu den bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätzen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) - wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht die Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Juni 1998 per 30. Juni 2007 eingestellt und den Anspruch auf Invalidenrente verneint hat.
 
4.
 
4.1 Das kantonale Gericht ist der Auffassung, dass keine unfallbedingten, organisch hinreichend nachweisbare Beschwerden mehr bestehen. Es stützt sich dabei namentlich auf das Gutachten des Zentrums W.________ vom 22. Mai 2007, in welchem eine beidseitige Läsion der Rotatorenmanschette (Reruptur nach beidseitiger Rotatorenmanschettennaht), eine Subluxation der langen Bizepssehne an der linken Schulter und eine zervikale Spondylose ohne Myelo- oder Radikulopathie diagnostiziert werden. Dr. med. P.________, Facharzt für Chirurgische Orthopädie und Traumatologie FMH, stellt im Rahmen der Begutachtung des Zentrums W.________ fest, für alle aktuellen Leiden, welche das Gebiet der Orthopädie betreffen, seien ausschliesslich unfallfremde Ursachen verantwortlich. Interdisziplinär wird von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 24. August 1998 ausgegangen, wie dies vom Kreisarzt am 20. August 1998 festgestellt worden war. Bei massiven degenerativen Veränderungen, welche als Vorzustand zu berücksichtigen seien, sei der status quo sine spätestens am 24. August 1998 erreicht gewesen.
 
4.2
 
4.2.1 Dr. med. P.________ weist aus orthopädischer Sicht darauf hin, dass der Versicherte am 20. August 1998 nur noch über Schmerzen in der rechten Hüfte klagte. Obwohl infolge des Unfalls auch eine Schulterprellung rechts angegeben worden sei, habe die Funktionsfähigkeit der rechten Schulter bis zum vollständigen Abschluss der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (28. Juni 1998 gemäss Hausarzt; 24. August 1998 gemäss Kreisarzt) keine Rolle gespielt. Die erst später festgestellte Rotatorenmanschettenruptur sei aufgrund ihrer Ausprägung zwar eher auf ein traumatisches Ereignis zurückzuführen. Gegen eine Verursachung durch das Unfallereignis vom 8. Juni 1998 spreche aber, dass bei einer derart ausgeprägten Sehnenruptur sofort erhebliche Schmerzen und Funktionseinschränkungen aufgetreten wären, die zu einem unmittelbaren Arztbesuch und zu entsprechenden diagnostischen Abklärungen geführt hätten. Der Versicherte habe aber seine Arbeit nach dem Unfall vom 8. Juni 1998 (Montag) ohne fremde Hilfe bis Freitag fortgesetzt. Der danach konsultierte Hausarzt habe Röntgenbilder der HWS, nicht aber der Schulter anfertigen lassen. Es lasse sich zudem ausschliessen, dass bei einer derart ausgeprägten Rotatorenmanschettenruptur schon zwei Wochen nach dem Unfall bereits wieder eine ganze Arbeitsfähigkeit attestiert worden wäre. Die Ruptur sei erst eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis sonographisch diagnostiziert worden. Zur Ursache der Ruptur finde sich im Bericht der neurologischen Abteilung der Klinik S.________ über die Konsultation vom 8. September 1999 der Hinweis auf seit drei Tagen bestehende, massive Schmerzen im rechten Schultergelenk nach intensiven Putzarbeiten, bzw. die Aussage des Versicherten vom 29. September 1999, wonach er ein direktes Trauma des vorderen Schulterbereichs, einen "Schlag mit Schläger", erlitten habe, was die damaligen Befunde erklären könne. Die linke Schulter sei beim Unfall vom 8. Juni 1998 nicht "involviert" gewesen, so dass die Läsion der Rotatorenmanschette links ebenfalls nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen sei. Schmerzen in der linken Schulter seien erstmals im Jahr 2000 angegeben worden, nachdem die sonographische Untersuchung vom 8. Dezember 1999 noch keinen pathologischen Befund an der linken Schulter gezeigt habe. Im MRT vom 4. Mai 2007 seien neben der Blockwirbelbildung C4/5 multiple degenerative Veränderungen an der HWS feststellbar gewesen. In den Röntgen-Übersichtsaufnahmen eine Woche nach dem Sturzereignis vom 8. Juni 1998 seien keine traumatischen, aber bereits vielfältige degenerative Veränderungen objektivierbar. Ferner wird in der Expertise des Zentrums W.________ dargelegt, weshalb der Versicherte am 8. Juni 1998 keine milde traumatische Hirnverletzung erlitten haben kann.
 
4.2.2 Insgesamt ergibt die interdisziplinäre Abklärung des Zentrums W.________, dass neben der angeborenen Blockwirbelbildung schon vor dem Unfall vom 8. Juni 1998 schwere degenerative Veränderungen im HWS-Bereich vorhanden waren und der Sturz nur sehr kurz und klinisch wenig bedeutsam zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt hat. Darauf stellt das kantonale Gericht ab. Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden und beruft sich zum Nachweis persistierender Unfallfolgen auf die Gutachten des Prof. Dr. med. A.________ vom 24. November 2003 und der Frau PD Dr. med. T.________ vom 30. Dezember 2005. Prof. Dr. med. A.________ geht allerdings auf einen Unfall vom 9. Juni 1979 ein, als der Versicherte von einer Leiter gestürzt war. Der status quo ante bezüglich dieses Ereignisses war indessen bereits am 18. Juli 1979 wieder erreicht (Expertise der Frau PD Dr. med. T.________ vom 30. Dezember 2005) und Prof. Dr. med. A.________ schildert denn auch in seinen folgenden Ausführungen nicht diesen Unfall, sondern einen etwas differenten Ablauf des Ereignisses vom 8. Juni 1998. Gestützt auf die Annahme, der Versicherte sei während "45 Minuten bewusstlos" gewesen, nachdem er beim Abladen einer 900 kg schweren Palette gegen einen Eisencontainer gedrückt worden sei, diagnostiziert er einen Status nach beidseitiger Rotatorenmanschetten-Revision und beantwortet die Frage der SUVA, ob die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 8. Juni 1998 zurückzuführen seien, mit "Ja". Seiner Einschätzung, welche dazu noch auf einer unzutreffenden Unfallschilderung beruht, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er sie nicht weiter erklärt. Frau PD Dr. med. T.________ unterscheidet demgegenüber in ihrer Beurteilung korrekt zwischen den Unfallereignissen vom 9. Juni 1979, 8. Juni 1998 und 27. Juni 1998. Sie bestätigt die schweren vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS und schliesst nicht aus, dass es durch das Sturzereignis vom 8. Juni 1998 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der Beschwerden über einen längeren Zeitraum kam, während die anderen Unfälle keine dauerhafte Verschlechterung der Gesundheitssituation hätten bewirken können. Die Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter "kann" nach ihrer Meinung traumatisch bedingt infolge des Unfalls vom 8. Juni 1998 aufgetreten sein. Dies wird allerdings von der orthopädischen Fachperson im Gutachten des Zentrums W.________ unter anderem mit dem Hinweis auf die späte Entwicklung von erheblichen Schulterschmerzen in Frage gestellt. Wie es sich damit verhält, muss entgegen der Ansicht des Versicherten nicht durch ein weiteres polydisziplinäres Gutachten abgeklärt werden. Fest steht nämlich, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Gutachter des Zentrums W.________ (vom 27. März und 4. April 2007), mehr als acht Jahre nach dem Sturz vom 8. Juni 1998, keine somatischen Unfallrestfolgen mehr gefunden wurden. Ob allenfalls bei der Abklärung durch Prof. Dr. med. A.________ (10. November 2003) und durch Frau PD Dr. med. T.________ (11. September und 10. November 2003) noch unfallbedingte Beschwerden gegeben waren, ist mit Blick darauf, dass die SUVA die Versicherungsleistungen erst per 30. Juni 2007 eingestellt hat, nicht entscheidrelevant. Massgebend ist für den vorliegenden Prozess einzig, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organischen Beschwerden mehr vorhanden waren, welche auf den Unfall vom 8. Juni 1998 hätten zurückgeführt werden können. Ob tatsächlich schon wenige Wochen nach dem Ereignis vom 8. Juni 1998 keine Unfallfolgen mehr persistierten, wie dies im Gutachten des Zentrums W.________ angenommen wird, kann an dieser Stelle offenbleiben. Die SUVA hatte nach Einstellung der Versicherungsleistungen Ende August 1998 im Rahmen der Rückfallmeldung vom 17. Mai 2000 ihre Leistungspflicht erneut anerkannt, bis sie am 28. Juni 2007 die Einstellungsverfügung, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2008, erliess. Es kann nicht bezweifelt werden, dass es ihr zustand, in diesem Zusammenhang, insbesondere auch mit Blick auf die vom Versicherten geforderte Invalidenrente, eine erneute Überprüfung des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 8. Juni 1998 und den geklagten Beschwerden vorzunehmen.
 
4.3
 
4.3.1 Ein im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen) objektiv nachgewiesener Schaden, welcher Ende Juni 2007 noch hätte auf den Unfall vom 8. Juni 1998 zurückgeführt werden können, liegt somit nicht vor. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, kann darauf verzichtet werden, Bestand und natürliche Kausalität der nicht mit dem im Sinne der Rechtsprechung objektiv nachgewiesen Schaden erklärbaren Einschränkungen und Beschwerden näher abzuklären, wenn es sich erweist, dass ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Der Versicherte verkennt, dass vorliegend für eine einwandfreie Adäquanzprüfung keine zusätzlichen Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand mehr notwendig sind. Soweit das kantonale Gericht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Entscheid vom 7. Juli 2010, VBE.2009.358) zum Ergebnis gelangte, auf das Gutachten des Zentrums W.________ sei nicht abzustellen, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Prozess nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgestellten Unklarheiten in der von der SUVA eingeholten Expertise betreffen allesamt Punkte, welche für die Invalidenversicherung als finaler Versicherungsträger relevant sind (namentlich die krankheitsbedingten somatischen und psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit), nicht aber für die Unfallversicherung, wenn sich - wie vorliegend - ergibt, dass die organischen Beschwerden nicht mehr unfallkausal sind und die medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Leiden nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall stehen.
 
4.3.2 Liegen keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen mehr vor, lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 23. März 2007 nicht ohne besondere Prüfung bejahen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Da der Versicherte - wie im angefochtenen Gerichtsentscheid zutreffend dargelegt - weder ein Schleudertrauma noch eine äquivalente Verletzung der HWS oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist die Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 unter Ausschluss psychischer Aspekte durchzuführen. Bei dieser zu den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall entwickelten Praxis hat das Bundesgericht im Rahmen seiner Präzisierung der Schleudertrauma-Praxis in BGE 134 V 109 keinen Handlungsbedarf gesehen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sind die Adäquanzkriterien gemäss BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 ff. im vorliegenden Fall nicht relevant. Die Vorinstanz zeigt mit nachvollziehbarer Begründung auf, dass - unter Ausserachtlassung psychischer Faktoren (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) - von den für eine Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien weder eines in besonders ausgeprägter Form erfüllt ist, noch mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise zu bejahen sind.
 
4.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Einwände gegen den Experten des Zentrums W.________ Dr. med. B.________, Verfasser der neurologischen und psychiatrischen Teilgutachten, vorbringt, erübrigen sich Weiterungen, da dessen Erhebungen im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ohne Relevanz bleiben.
 
5.
 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Juni 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Berger Götz
 
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