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Informationen zum Dokument  BGer 5A_342/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_342/2011 vom 16.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_342/2011
 
Urteil vom 16. Juni 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Besuchsrecht),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. April 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. April 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Beschwerdegegners (teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Beschwerdeverfahren betreffend Besuchsbeistandschaft) im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht erwog, es erscheine angebracht, dass die unentgeltliche Rechtspflege vorerst einmal hinsichtlich der Kostenvorschüsse gewährt werde, je nach Verfahrensergänzung infolge nachträglicher Eingaben nach gewährter Akteneinsicht könne dann eine Erweiterung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt werden, dasselbe gelte für die Frage der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, den der Beschwerdeführer allenfalls in einem späteren Zeitpunkt nach erhaltener Akteneinsicht beiziehen wolle, die einstweilige Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im jetzigen Zeitpunkt sei daher nicht zu beanstanden, dem Beschwerdeführer stehe es frei, zum gegebenen Zeitpunkt erneut ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu stellen,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. April 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juni 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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