VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_391/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_391/2011 vom 10.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_391/2011
 
Urteil vom 10. Juni 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 30. März 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die von M.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Mai 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2011 betreffend Haftung wegen nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge (Art. 52 AHVG) in der Höhe von Fr. 14'700.15,
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit BGE 137 V 51 entschieden hat, dass Streitigkeiten aus Art. 52 AHVG (Arbeitgeberhaftung) staatshaftungsrechtlichen Charakter haben und demzufolge unter Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG fallen,
 
dass, wenn sich, wie hier der Fall, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2 BGG) stellt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit nur noch zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt,
 
dass diese Grenze mit dem noch streitigen Betrag von Fr. 14'700.15 unterschritten wird, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass in der Beschwerde zwar die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erhoben wird, die dazu erforderliche qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) aber unter Berücksichtigung aller Vorbringen klar nicht vorliegt,
 
dass die Eingabe somit auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG),
 
dass umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Juni 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Schmutz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).